Rz. 452

Von dem Anwaltszwang wird das gesamte Verfahren einer Instanz mit Ausnahme der Handlungen umfasst, die zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, und Verfahren vor dem beauftragten und ersuchten Richter (§ 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO).

 

Rz. 453

Für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herrscht kein Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Gleiches gilt nach § 114 Abs. 4 Nr. 5 im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren und für den Antrag auf Abtrennung (nach § 140 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 5 FamFG) der kindschaftsrechtlichen Folgesache aus dem Verbund (§ 114 Abs, 4 Nr. 4 FamFG). Dies hat zur Folge, dass ein nicht anwaltlich vertretener Elternteil, wenn sein Abtrennungsantrag Erfolg hat, das Verfahren ohne Rechtsanwalt fortbetreiben kann, weil dann die Kindschaftssache nach § 137 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 FamFG als selbstständige Familiensache fortgeführt wird (siehe im Einzelnen Rdn 351).

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