Rz. 334

Eine exakte Abgrenzung der Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zu denen des täglichen Lebens ist in verschiedenen Bereichen nicht möglich.[1242] Man kann sich jedoch an der Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB orientieren. Alltagsangelegenheiten sind danach Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Kindesentwicklung haben.[1243] Im Einzelfall hat man sich daher die Frage vorzulegen, ob es mit dem Kindeswohl vereinbar wäre, wenn eine Entscheidung der Streitfrage unterbliebe. Umfasst sein können davon sowohl die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge als auch die Vertretungsbefugnis.

 

Rz. 335

Betroffen sind insbesondere:

Routineerlaubnisse wie etwa Besuche bei Freunden oder sonstige Freizeitaktivitäten, bei Jugendlichen etwa der Disko-Besuch,
Normale Fragen des Schulalltags einschließlich der Auswahl der Nachhilfelehrer, Entschuldigung im Krankheitsfall, Teilnahme an Klassenfahrten,
Erteilung von Erlaubnissen zur Abholung des Kindes in Schule oder Kindergarten durch Dritte,[1244]
Teilnahme an einem Tagesausflug,
Vereinsmitgliedschaften,
laufende medizinische Versorgung[1245] z.B. Routinebesuche beim Zahnarzt, Vorsorgeuntersuchungen (zu Schutzimpfungen siehe Rdn 116),
Verwaltung des Taschengeldes und kleinerer Geldgeschenke,
Anträge in Pass- und Ausweisangelegenheiten.[1246]
 

Rz. 336

Grundlegende Voraussetzung für die Entscheidungsbefugnis nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Kindes beim jeweiligen Elternteil, d.h. das Kind muss dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser ist dort anzunehmen, wo eine Person den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer und beruflicher Hinsicht hat, d.h. ihr Daseinsmittelpunkt liegt.[1247] Lebt das Kind daher vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils – Eingliederungsmodell – so ist der gewöhnliche Aufenthalt unproblematisch dort. Beim Wechsel- oder Nestmodell versagen jedoch diese Erwägungen. Nach der Zielrichtung des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB – der Vermeidung von Streitigkeiten in Alltagsangelegenheiten – muss die Alleinentscheidungsbefugnis in solchen Dingen des täglichen Lebens aber auch beim Wechsel- und Nestmodell gelten, so dass § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB analog anzuwenden ist und es auf den jeweils schlichten Aufenthalt ankommt.

[1242] Schwab/Wagenitz, FamRZ 1997, 1380.
[1243] JurisPK-BGB/Poncelet, § 1687 Rn 17 m.w.N.
[1245] OLG Zweibrücken DAVorm 2000, 998.
[1246] OLG Brandenburg FamRZ 2003, 111; Koritz, FPR 2000, 243.
[1247] BGH NJW 1993, 2047; zum gewöhnlichen Aufenthalt i.R.d. Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2006, 883; Anm. Völker, juris PR-FamR 22/2006 Anm. 6; zum gewöhnlichen Aufenthalt im Rahmen der internationalen Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-Verordnung siehe EuGH FamRZ 2011, 617; 2009, 843; Anm. Völker, FamRBint 2009, 53; Prütting/Gehrlein/Völker, Art. 8 Brüssel IIa-VO Rn 2.

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