Normenkette

BGB § 1684; ZPO § 621e

 

Verfahrensgang

AG Potsdam (Aktenzeichen 44 F 288/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.12.2004; Aktenzeichen 1 BvR 1417/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter, des Vaters sowie des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des AG Potsdam vom 19.12.2001 – 44 F 288/99 – wie folgt abgeändert:

„1. Der Vater hat das Recht, seinen Sohn T. an jedem zweiten Wochenende zu sich zu nehmen. Das Wochenendumgangsrecht beginnt jeweils freitags um 8.00 Uhr und endet montags um 9.00 Uhr. Besucht T. freitags den Kindergarten, beginnt es mit dem Ende des Kindergartenbesuchs, regelmäßig um 14.00 Uhr.

Der Vater hat – soweit T. den Kindergarten besucht – den Sohn dort abzuholen und ihn dort (montags früh) wieder hinzubringen. Andernfalls hat die Mutter T. an den Vater zu Beginn des Besuchswochenendes an ihrer Wohnung zu übergeben und der Vater ihn nach dem Wochenende dort wieder abzugeben.

Die Mutter ist verpflichtet, den Vater rechtzeitig zu unterrichten, wenn T. den Kindergarten nicht besucht oder freitags nicht bis 14.00 Uhr besuchen soll oder kann.

Das erste Besuchswochenende beginnt am 5.7.2002.

2. Das Wochenendumgangsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn T. erkrankt ist, es sei denn, er ist transportunfähig erkrankt. In letzterem Falle ist es am folgenden Wochenende nachzuholen.

Eine Erkrankung des Sohnes mit Transportunfähigkeit hat die Mutter unverzüglich nach deren Eintritt dem Vater schriftlich – und nötigenfalls vorab telefonisch – unter Angabe aller behandelnden Ärzte und sonstiger behandelnder oder Pflegepersonen bekannt zu geben und außerdem mit ärztlichem Attest nachzuweisen.

Der Vater ist berechtigt, sich mit den behandelnden oder Pflegepersonen in Verbindung zu setzen und umfassende Auskünfte zu verlangen.

Sollte das Kind – ausweislich eines ärztlichen Attestes – auch am Folgewochenende aufgrund der Erkrankung transportunfähig sein, ist der Vater berechtigt, den Sohn an diesem Wochenende – ebenso wie ggf.. an ‚regulären’ weiteren Umgangswochenenden – jeweils Freitag, Samstag und Sonntag täglich 4 Stunden lang dort zu besuchen, wo das Kind sich befindet, und mit ihm in Abwesenheit der Mutter zusammenzusein.

Sollte sich T. in stationärer Behandlung befinden, ist der Vater berechtigt, ihn täglich vier Stunden zu besuchen.

3. Der Vater ist berechtigt, T. jeweils mittwochs in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Er hat ihn bei der Mutter abzuholen und ihr zurückzubringen. Dieses Umgangsrecht beginnt jedoch, falls T. den Kindergarten besucht, mit dem Ende des Kindergartenbesuchs, regelmäßig um 14.00 Uhr. In diesem Falle hat der Vater ihn dort abzuholen.

4. Der Vater ist berechtigt, 15 Tage der Schulsommerferien des Bundeslandes, in dem T. wohnt oder – falls abweichend – die Schule besucht, mit dem Sohn zu verbringen und auch mit ihm zu verreisen, und zwar jeweils in den ersten beiden Wochen der Sommerferien.

Außerdem ist er berechtigt, mit T. 2-mal im Jahr jeweils 8 Tage in jedem Kalenderhalbjahr im Zusammenhang zu verbringen und auch mit ihm zu verreisen, er hat die Termine der Mutter jeweils 6 Wochen vorher mitzuteilen.

Für sämtliche Reisen gilt, dass die Mutter über das Reiseziel zu unterrichten ist.

Der Ferienumgang geht von Samstag zu Beginn der Ferien um 8.00 bis Sonntag (Ferienumgangsende) 18.00 Uhr. Fällt der Beginn oder das Ende des Ferienumgangsrechts mit einem Umgangswochenende zusammen, gilt Ziff. 1 ergänzend.

Die Mutter ist verpflichtet, dem Vater bei Übergabe des Kindes für die Dauer des Ferienumgangs die notwendigen Reisepapiere (z.B. Kinderausweis/-pass etc.) sowie die Unterlagen für die Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen.

5. Der Vater ist berechtigt, mit T. den 25.12. und 26.12. eines jeden Jahres zu verbringen. Er holt ihn am 25.12. um 15.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt ihn am 26.12. um 20.00 Uhr wieder zu ihr zurück.

Den 24.12. verbringt T. – auch wenn es sich um ein Umgangswochenende handeln sollte – bei der Mutter.

6. Sollte T. erkranken, während er sich beim Vater aufhält, ist dieser berechtigt, alle unaufschiebbaren Maßnahmen eigenständig zu veranlassen. Er hat die Mutter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen.

7. Der Vater ist berechtigt, an T.s Geburtstag zwei Stunden, und zwar von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, allein mit dem Sohn zu verbringen. An seinem eigenen Geburtstag ist der Vater berechtigt, vier Stunden, und zwar von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, allein mit T. zu verbringen.

8. Die Eltern sind verpflichtet, bis zum 15.12. eines jeden Jahres eine Übersicht über die Umgangsregelungen für das Folgejahr zu erstellen.

9. Der Vater ist berechtigt, an sozialen Aktivitäten wie (beispielsweise und insb.) Kindergartenfesten, Schulfesten oder der Einschulung von T. teilzunehmen.

10. Der Vater ist berechtigt, T. in seinen Reisepass eintragen zu lassen.

Die Mutter ist verpflichtet, daran mitzuwirken und die behördlicherseits erforderlichen Erklärungen in der nötigen Form abzugeben.

11. Es bleibt den Eltern unbenommen,...

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