Rz. 175

Die Beendigung der elterlichen Sorge in ihrer Gesamtheit oder einem Teilbereich durch staatlichen Eingriff vollzieht sich im Wesentlichen auf der Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB. Stand zum maßgeblichen Zeitpunkt die Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, so wächst sie dem überlebenden Elternteil zur alleinigen Ausübung zu (§ 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB). Die elterliche Sorge eines Elternteils endet zudem mit der Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil nach § 1671 BGB.

 

Rz. 176

Wurde die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärung begründet, so gilt sie über die Trennung hinaus. Zur Aufhebung ist, wie bei verheirateten Eltern, ein familiengerichtlicher Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB erforderlich.[594] Die Beendigung der gemeinsamen Sorge ist also nur durch familiengerichtliche Entscheidung möglich. Insoweit gelten für eheliche und nichteheliche Kinder die gleichen Bestimmungen.[595]

 

Rz. 177

Wird dem alleinsorgeberechtigten Elternteil nach § 1666 BGB die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen, so gelten gemäß § 1680 Abs. 3 BGB die soeben (siehe Rdn 172 ff.) zu § 1680 Abs. 2 BGB dargestellten Grundsätze. Weil § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB ein subjektives Recht des Vaters enthält, ist dieser in diesen Fällen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG von Amts wegen als Beteiligter schon zum gegen die alleinsorgeberechtigte Mutter gerichteten Verfahren nach § 1666 BGB hinzuzuziehen (zur Frage des Richtervorbehalts siehe Rdn 169 a.E.; zur Frage des auszuwählenden Vormundes/Pflegers siehe Rdn 219 ff.).[596]

[594] Schwab/Wagenitz, FamRZ 1997, 1377.
[595] Knittel, DAVorm 1997, 649.
[596] OLG Schleswig ZKJ 2011, 395; FamRZ 2012, 725 m.w.N.

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