Rz. 57

Die nicht verheiratete Mutter erlangt mit der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge für das Kind (§ 1626a Abs. 3 BGB). Dieser Rechtszustand gilt

bis zur Eheschließung mit dem Vater,
der Abgabe einer Sorgeerklärung,[234] oder
der familiengerichtlichen Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. der Übertragung der Alleinsorge gemäß § 1671 Abs. 2 BGB. (Zum Nachweis der Alleinsorge der Mutter durch das sog. Negativattest siehe Rdn 35).

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