Rz. 57
Die nicht verheiratete Mutter erlangt mit der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge für das Kind (§ 1626a Abs. 3 BGB). Dieser Rechtszustand gilt
▪ | bis zur Eheschließung mit dem Vater, |
▪ | der Abgabe einer Sorgeerklärung,[234] oder |
▪ | der familiengerichtlichen Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. der Übertragung der Alleinsorge gemäß § 1671 Abs. 2 BGB. (Zum Nachweis der Alleinsorge der Mutter durch das sog. Negativattest siehe Rdn 35). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen