Entscheidungsstichwort (Thema)

familiengerichtliche Genehmigung eines Vertrags zur Übertragung eines Kommanditanteils auf und zur Eingehung einer Zahlungsverpflichtung von Dauer durch das minderjährige Kind. Familiengerichtliche Genehmigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung zur Übertragung eines Kommanditanteils auf ein minderjähriges Kind bei gleichzeitiger Eingehung einer dauerhaften Zahlungsverpflichtung.

 

Normenkette

BGB §§ 1629, 1643, 1795, 1822 Nrn. 3, 5, § 1828; FGG § 23; HGB § 176; ZPO §§ 571, 621 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Pirmasens (Beschluss vom 14.12.1999; Aktenzeichen 2 F 107/99)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert: Für die Antragstellerin wird der Vertrag vom 28 Februar 2000 zur Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung und der Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1999 familiengerichtlich genehmigt.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerde verfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf

150.000 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das betroffene Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und für das die Mutter die elterliche Sorge allein ausübt, soll als Kommanditist in die aus der gleichnamigen oHG hervorgegangene Firma R. & K. W… KG eintreten. An dieser oHG war der Großvater des Kindes väterlicherseits mit einem Festkapitalanteil von 300.000 DM beteiligt. Er will die Hälfte seiner Gesellschaftsbeteiligung, also einen Wert von 150.000 DM, auf das Kind als Kommanditeinlage übertragen. Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags werden die Einlagen geleistet durch Übernahme der Kapitalkonten der vormaligen Gesellschafter der oHG. Als Gegenleistung soll er von dem Kind eine monatliche Versorgungsrente von 2.000 DM, die aus dem Gesellschaftsanteil aufzubringen ist, erhalten. Außerdem soll sich das Kind verpflichten, seinen Gesellschaftsanteil mit weiteren künftigen Abkömmlingen seines Vaters P… W… zu teilen. Die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung durch den Großvater des Kindes geschieht ferner unter der Auflage einer Übertragungspflicht im Falle des Eintritts bestimmter in Nummer III des Vertrags vom 28. Februar 2000 im Einzelnen und abschließend aufgezählter Ereignisse.

Die Stimmrechte der Kommanditisten und des persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafter werden nach der Höhe des festen Kapitalskontos gewährt. Die Einlagen der insgesamt drei Kommanditisten und des persönlich haftenden Gesellschafters betragen je 150.000 DM. Die Kommanditgesellschaft kann erstmals zum 31. Dezember 2005 und danach auf den Schluss jedes fünften Geschäftsjahres gekündigt werden. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Auch im Falle des Ausscheidens beschränkt sich die Nachzahlungspflicht auf die noch nicht geleistete bzw. die entnommene Pflichteinlage.

Die Mutter des Kindes hat um familiengerichtliche Genehmigung des Vertrags über die Übertragung der Kommanditeinlage gebeten.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 14. Dezember 1999 die Genehmigung versagt. Das Kind treffe die persönliche Haftung für die Versorgungsrente, die, weil Bemessungsmaßstab auch die Bedürfnisse der Leistungsempfänger seien, den Betrag von 2.000 DM übersteigen könne. Außerdem hafte es bis zur Eintragung im Handelsregister gemäß § 176 Abs. 2 HGB. Rechtlich nachteilig sei für das Kind schließlich, dass es zu Gunsten künftiger weiterer Abkömmlinge seines Vaters seine Gesellschafterstellung teilweise aufgeben müsse.

Gegen diesen ihr von Amts wegen am 18. Dezember 1999 zugestellten Beschluss hat die Mutter des Kindes am 10. Januar 2000 einen als Einspruch bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt und diesen am 8. Februar 2000 begründet.

Sie rügt, nicht angehört worden zu sein und teilt mit, dass der Vertrag bezüglich der vom Familiengericht geäußerten Bedenken modifiziert worden sei. Das Kind soll erst mit der Eintragung im Handelsregister Kommanditist werden. Eine persönliche Haftung für die Versorgungsrente werde nicht begründet. Diese könne auch nicht erhöht, sondern nur abgesenkt werden. Die Pflichten des Kindes zur etwaigen Teilung oder Übertragung seines Gesellschaftsanteils sollen erst mit dessen Volljährigkeit entstehen können.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 621 e ZPO ist die Verweigerung der gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB erforderlichen familiengerichtlichen Genehmigung zur Übertragung eines Kommanditanteils an ein minderjähriges Kind, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar. Die Genehmigung des Familiengerichts zu einer Maßnahme im Sinne von § 1643 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 33 c; FamRefK/Hoffmann, § 621 ZPO, Rdn. 4 a.E.). Die hierauf gerichtete Entscheidung ist als Endentscheidung mit der befristeten Beschwerde anfechtbar (vgl. Zöller/Philippi aaO, § 621 e, Rdn. 5 ff). Das als „Einspruch” bezeichnete Rechtsmittel der alleinsorgeberechtigten Mutter...

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