Rz. 39

Das FamFG kennt nur noch das Familiengericht und das Betreuungsgericht. Das Vormundschaftsgericht wurde aufgelöst. Die Aufgaben des Vormundschaftsgerichts wurden aufgeteilt auf das Familiengericht und das Betreuungsgericht. Die dem Betreuungsgericht zufallenden Aufgaben des Vormundschaftsgerichts nennt das FamFG nunmehr betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG).

 

Rz. 40

Auch die Nachlasspflegschaft soll als betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 1 FamFG – obwohl in § 340 FamFG nicht ausdrücklich genannt – gelten.[35] Eine Einbeziehung als betreuungsgerichtliche Zuweisungssache soll über die Begrifflichkeit der "Pflegschaft" in § 340 Abs. 1 Nr. 2 FamFG erfolgen.[36]

§ 340 FamFG enthält keine Regelungen zum anwendbaren Verfahrensrecht.[37] Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum FGG-Reformgesetz wurde davon ausgegangen, dass für die Nachlasspflegschaft die allgemeinen Vorschriften des FamFG und über § 340 FamFG die Vorschriften des 3. Buches des FamFG (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) gelten.[38] Damit finden auch die Regelungen des § 276 FamFG (Verfahrenspfleger) und des § 277 FamFG (Vergütung des Verfahrenspflegers) Anwendung.

Die sachliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts (anstelle des Betreuungsgerichts) ergibt sich aus § 1962 BGB.

[35] OLG Schleswig v. 27.5.2013 – 3 Wx 11/13, BeckRS 2013, 12127; OLG Stuttgart v. 25.11.2010 – 8 W 460/10, BeckRS 2010, 29404; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, § 359 Rn 6.
[36] Kroiß, Nachlassverfahrensrecht, H Rn 1.
[37] Günter, BeckOK FamFG, § 340 Rn 2–3.
[38] BT-Drucks 16/6308, 283 (zu § 362).

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