Rz. 2

Der Gesetzgeber hat den Begriff des gebührenrechtlichen Gegenstandes nicht näher bestimmt. Maßgeblich ist allein der sachliche Gehalt dieser Tätigkeit ungeachtet der jeweiligen Person, für die der Anwalt tätig wird.[1] Dies folgt aus der gesetzlichen Vorgabe in Nr. 1008 Abs. 1 VV RVG, wonach ein Gegenstand trotz Mehrzahl und Verschiedenheit der Mandanten derselbe sein könne. Worum es jeweils geht, bestimmt sich nach der anwaltlichen Aufgabenstellung im Einzelfall.[2]

 

Rz. 3

Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird aus dem Recht oder Rechtsverhältnis gebildet, auf das sich die jeweilige Tätigkeit des Anwalts bezieht.[3] Was Gegenstand der Tätigkeit des Anwalts ist, bestimmt sich nach dem erteilten Auftrag. Es können demgemäß nur solche Tätigkeiten in Rechnung gestellt werden, die aufgrund des konkret erteilten Auftrags angefallen sind.[4]

[1] BGH NJW 2005, 3786 = AGS 2006, 89.
[2] Schneider/Volpert/Volpert, VV 1008 Rn 29.
[3] BGH AGS 2010, 2013 = NJW 2010, 1373.
[4] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 23.

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