Rz. 50
Der Begriff des gebührenrechtlichen Gegenstandes ist vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt worden. Es geht hierbei um den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Maßgeblich ist allein der sachliche Gehalt dieser Tätigkeit ungeachtet der jeweiligen Person desjenigen, für den der Anwalt tätig wird.[152] Das folgt ohne weiteres aus der gesetzlichen Vorgabe in Anm. Abs. 1, ein Gegenstand könne trotz Mehrzahl und Verschiedenheit der Mandanten derselbe sein. Worum es jeweils geht, bestimmt sich nach der anwaltlichen Aufgabenstellung im Einzelfall. Dabei handelt es sich zwar stets um die Wahrnehmung von einseitigen Rechtspositionen, nämlich um Rechtsverfolgung oder um Rechtsverteidigung (vgl. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese werden aber – ähnlich wie beim Streitgegenstand eines Prozesses[153] – erst durch die konkreten Daten eines Sachverhalts und die daran geknüpften Rechtsfolgen festgelegt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird aus dem Recht oder Rechtsverhältnis gebildet, auf das sich die jeweilige Tätigkeit des Anwalts bezieht.[154]
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