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Der Begriff des gebührenrechtlichen Gegenstandes ist vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt worden. Es geht hierbei um den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Maßgeblich ist allein der sachliche Gehalt dieser Tätigkeit ungeachtet der jeweiligen Person desjenigen, für den der Anwalt tätig wird.[152] Das folgt ohne weiteres aus der gesetzlichen Vorgabe in Anm. Abs. 1, ein Gegenstand könne trotz Mehrzahl und Verschiedenheit der Mandanten derselbe sein. Worum es jeweils geht, bestimmt sich nach der anwaltlichen Aufgabenstellung im Einzelfall. Dabei handelt es sich zwar stets um die Wahrnehmung von einseitigen Rechtspositionen, nämlich um Rechtsverfolgung oder um Rechtsverteidigung (vgl. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese werden aber – ähnlich wie beim Streitgegenstand eines Prozesses[153] – erst durch die konkreten Daten eines Sachverhalts und die daran geknüpften Rechtsfolgen festgelegt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird aus dem Recht oder Rechtsverhältnis gebildet, auf das sich die jeweilige Tätigkeit des Anwalts bezieht.[154]

[152] Vgl. BGH 5.10.2005 – VIII ZB 52/04, AGS 2006, 89 = NJW 2005, 3786; OLG Hamm OLGR 1999, 111.
[153] Dieser beschreibt allerdings keine einseitige Interessenvertretung, sondern im Gegensatz zum Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ein (mehrseitiges) Rechtsverhältnis, was eine Gleichstellung hindert (a.A. SchlHOLG JurBüro 1980, 1505 ff.).
[154] BGH 8.5.2014 – IX ZR 219/13, AGS 2014, 263 = RVGreport 2014, 388 = NJW 2014, 2126; BGH 2.3.2010 – II ZR 62/06, AGS 2010, 213 = RVGreport 2010, 272 = NJW 2010, 1373; BGH 5.10.2010 – VI ZR 152/09, AGS 2010, 587 = RVGreport 2011, 15 = NJW 2010, 3037; OVG NRW NJW 2012, 1750; LG Mannheim GRUR-RR 2014, 370; OLG Celle AGS 2014, 116 = NJW-Spezial 2014, 187.

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