I. Rechtliche Grundlagen
1. Rechtslage bis zum 31.8.2009
Rz. 81
Durch das Versorgungsausgleichsgesetz[82] sind mit Wirkung zum 1.9.2009 die §§ 1587 ff. BGB a.F. entfallen. Geblieben ist eine geänderte Fassung von § 1587 BGB als Grundnorm und Verweis auf die Bestimmungen des Versorgungsausgleichsgesetzes.
Es gelten folgende Übergangsvorschriften,[83] §§ 48, 49 VersAusglG:
Altes Recht gilt für vor dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren über den Versorgungsausgleich, § 48 Abs. 1 VersAusglG.
Neues Recht gilt:
▪ | für Altverfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1.9.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht worden sind, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, |
▪ | für Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 schon rechtshängig waren, aber nach dem 1.9.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht werden, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, |
▪ | in Verfahren, in denen grundsätzlich altes Recht gilt, aber bis zum 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, § 48 Abs. 3 VersAusglG. |
Dementsprechend gilt altes Recht nur noch für Verfahren, die sich am 31.8.2010 bereits in einer Rechtsmittelinstanz befunden haben.
Für Verfahren nach den Härteregelungen der § 4 ff. VAHRG gilt altes Recht, wenn der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 eingegangen ist, § 49 VersAusglG.
Solche Fälle wird es durch Zeitablauf kaum noch geben können.
2. Rechtslage ab dem 1.9.2009
Rz. 82
Eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) gilt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG); im BGB ist nur § 1587 BGB als Grundnorm mit dem Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz verblieben.[84]
Verfahrensrechtlich gelten, ebenfalls ab dem 1.9.2009, §§ 111 Ziff. 7, 137 Abs. 2 i.V.m. §§ 217 ff. FamFG.
Rz. 83
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
▪ | Abschaffung des Einmalausgleichs zugunsten des Hin- und Her-Ausgleichs aller einzelnen Versorgungsanrechte. | ||||||||
▪ | Eine Verrechnung von Versorgungen gleicher Art nimmt nicht das Familiengericht vor; sie wird von dem Versorgungsträger beim Vollzug der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts vorgenommen. Gleiches gilt, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und eine Verrechnung vereinbart haben, § 10 Abs. 2 VersAusglG. | ||||||||
▪ | Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Der Antrag kann voraussetzungslos und ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden, § 3 Abs. 3 VersAusglG, § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG. Der Antrag ist nicht fristgebunden. Für ihn gilt insbes. nicht die Zweiwochenfrist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG für die Einbeziehung von Folgesachen in den Verbund, weil der Versorgungsausgleich auch in Fällen kurzer Ehezeit ab Stellung des Ehescheidungsantrages im Verbund steht: Die Dauer der Ehezeit konkretisiert sich erst mit der Zustellung des Scheidungsantrages. Der Verbundcharakter bleibt bis zur Endentscheidung bestehen, so dass der Antrag auch noch im Beschwerdeverfahren gestellt werden kann.[85] | ||||||||
▪ | Kein Ausgleich von Anrechten bei Geringfügigkeit, § 18 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist, § 18 Abs. 1 VersAusglG. Einzelne Anrechte sollen nicht ausgeglichen werden, wenn sie einen geringen Ausgleichswert haben, § 18 Abs. 2 VersAusglG. Gering ist der Wertunterschied/Ausgleichswert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn er bestimmte Bezugsgrößen nach § 18 Abs. 2 SGB IV nicht übersteigt; d.h. für 2012: Renten von monatlich 26,20 EUR und Kapitalwerte von (2.625 EUR x 120 %) 3.150 EUR. Die zu § 18 VersAusglG in Literatur und Judikatur der Oberlandesgerichte kontrovers diskutierten Fragen sind inzwischen durch den BGH wie folgt entschieden worden:[86]
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