Rz. 105

Die §§ 2024 VersAusglG behalten die früheren Regelungen der §§ 1587f ff. BGB a.F. zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Wesentlichen bei. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung als Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente, § 20 VersAusglG, oder auf Abfindung, § 23 VersAusglG, bestehen in Bezug auf ein bei Scheidung noch nicht ausgeglichenes Anrecht.[145] Bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente sind auf den Ausgleichswert entfallende Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen (nicht Steuern) abzuziehen, § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. § 18 VersAusglG gilt entsprechend, so dass das Gericht bei Geringfügigkeit von dem Ausschluss absehen soll, § 20 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 18 VersAusglG.

Wird eine Abfindung verlangt, ist der Zeitwert des Ausgleichswertes maßgeblich, wobei wiederum bei Geringfügigkeit von dem Ausgleich abgesehen werden soll, § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 VersAusglG. Für eine Abfindungszahlung besteht das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 VersAusglG, § 24 Abs. 2 i.V.m. § 15 VersAusglG.

Es ist also möglich, ein schon bestehendes Anrecht der ausgleichsberechtigten Person durch die Abfindungszahlung aufstocken zu lassen. Die Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten, § 15 Abs. 2 VersAusglG, wofür Anwendungsfälle in § 15 Abs. 4 VersAusglG genannt werden (gesetzliche Rentenversicherung, Verträge, die dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unterfallen).

Auf Zahlung des Ausgleichswertes ist der Anspruch auch dann gerichtet, wenn die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht erhält, also beispielsweise aus einer betrieblichen Altersversorgung, die als Kapital-Lebensversicherung ausgeglichen ist, vgl. § 2 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG. Diese Bestimmung verweist auf §§ 20, 21 VersAusglG, nicht auf die §§ 23, 24 VersAusglG über eine Abfindung, und damit auch nicht auf die Bestimmung über die Zielversorgung in § 15 VersAusglG. Es kann also Zahlung unmittelbar an den geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten verlangt werden, zumal dieser die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 VersAusglG erfüllen muss.

Der Verweis auf § 21 VersAusglG bedeutet, dass Abtretung verlangt werden kann, sofern die Auszahlung noch nicht erfolgt ist. Es kann also sinnvoll sein, zur Sicherung des Augleichsanspruchs des anspruchsberechtigten Ehegatten ein entsprechendes Verfahren rechtzeitig vor Fälligkeit der Versicherungsleistung einzuleiten.

Auch nach neuem Recht besteht für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung Antragserfordernis, § 223 FamFG. Anwaltszwang besteht hierfür nicht mehr, weil es sich nicht um eine Folgesache handelt, § 114 Abs. 1 FamFG.

[145] BGH FamRZ 2021, 1280 mit Anm. Siede, S. 1284.

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