Rz. 71

Muster 1.10: Streitige Scheidung

 

Muster 1.10: Streitige Scheidung

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

_________________________

Antrag auf Ehescheidung und Versorgungsausgleich

In der Familiensache

des Herrn _________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Frau _________________________

– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

zeige ich ausweislich anliegender Verfahrensvollmacht i.S.d. § 114 Abs. 5 FamFG die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an.

Namens und im Auftrag des Antragstellers stelle ich in der Sache folgenden Antrag:

 
  Die am _________________________ vor dem Standesbeamten des Standesamts _________________________, Heiratsregister-Nr.: _________________________, geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Begründung:

I. Persönliche Verhältnisse der Beteiligten

Der Antragsteller, geb. am _________________________, und die Antragsgegnerin, geb. am _________________________, haben – wie im Antrag bezeichnet – die Ehe geschlossen.

Beweis:

1. Stammbuch, vom Antragsteller im Termin vorzulegen
2. Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (Anlage A 1)
3. Personalausweise im Termin vorzulegen

Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.

Aus der Ehe ist ein minderjähriges Kind hervorgegangen:

K., geb. am …

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Das gemeinsame minderjährige Kind hat mit der Antragsgegnerin seinen gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________, also im Bezirk des angerufenen Gerichts.

Eine Einigung gemäß § 133 Abs. 1 Zif. 2 FamFG ist nicht erfolgt.

Anderweitige Familiensachen sind zwischen den Beteiligten nicht anhängig, § 133 Abs. 1 Zif. 3 FamFG.

II. Ehescheidung

Der Scheidungsantrag wird auf §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB gestützt. Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr.

Die Beteiligten leben seit dem _________________________, d.h. seit über einem Jahr getrennt. Damals ist die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind aus der Ehewohnung in _________________________ ausgezogen und bewohnt nunmehr die im Antragsrubrum genannte Wohnung.

Der Antragsteller ist nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft noch einmal herzustellen. Er empfindet keine Gefühle mehr für die frühere Partnerin und will unbedingt geschieden werden.

Die Antragsgegnerin war zum o.g. Zeitpunkt aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, um zu Ihrem Freund zu ziehen, mit dem sie eine außereheliche Beziehung aufgenommen hatte. Nach zwischenzeitlicher Beendigung dieser Beziehung möchte die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten.

Dies ist aber nicht mehr möglich, da der Antragsteller bereits eine neue Partnerin hat, mit der er seit einem halben Jahr zusammenlebt und die nun auch ein Kind vom Antragsteller erwartet.

Die Ehe ist daher unheilbar zerrüttet. Für das Vorstehende:

Beweis: Anhörung der Beteiligten im Termin

III. Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich soll durchgeführt werden. Es wird um Übersendung der entsprechenden Formulare gebeten.

IV. Streitwert

Der Antragsteller verdient durchschnittlich 3.000,00 EUR netto monatlich, die Antragsgegnerin rd. 1.000 EUR netto monatlich. Abgestellt auf den dreimonatigen Bezug errechnet sich ein Streitwert von 12.000 EUR.

Der Versorgungsausgleich wird vorläufig mit 2.000,00 EUR bewertet.

Somit wird der vorläufige Streitwert mit 14.000 EUR angegeben.

Der Gerichtskostenvorschuss sind hierneben eingezahlt.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

_________________________

Rechtsanwalt

 

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Liegen die – strengen – Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB,[79] also Gründe vor, die das zeitliche Abwarten als unzumutbare Härte beurteilen lässt, sind diese Gründe im Scheidungsantrag zu nennen. Der Antragsteller ist in diesem Fall für die Richtigkeit entsprechender Behauptungen in vollem Umfang beweispflichtig.

Wird ein solcher Scheidungsantrag allerdings vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt und liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Härtegrund nicht vor, so ist der Antrag unschlüssig und unterliegt der Zurückweisung.[80]

Soweit der Antragsteller sodann in der Beschwerdeinstanz nur deshalb obsiegt, weil zwischenzeitlich das erforderliche Trennungsjahr abgelaufen ist, sind ihm im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 FamFG die Kosten der Beschwerdeinstanz aufzuerlegen.[81]

[79] Dazu ausführlich Weinreich in Weinreich/Klein, § 1565 Rn 14 ff.
[81] BGH FamRZ 1997, 347; OLG Köln FamRZ 2015, 1128; Weinreich in Weinreich/Klein, § 1565 Rn 23.

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