Rz. 47

Mit dem im Rahmen des zum 18.8.2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung[73] eingeführten § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGZPO ist den Bundesländern zudem die Möglichkeit eröffnet worden, eine verpflichtende außergerichtliche Schlichtung für Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des AGG vorzusehen.[74] Hierunter fallen insbesondere die in § 21 Abs. 1 AGG geregelten Primäransprüche auf Beseitigung (S. 1) und Unterlassung (S. 2) einer Benachteiligung sowie der Schadensersatzanspruch nach § 21 Abs. 2 AGG. Der Gesetzgeber hat mit dieser Erweiterung die "Entlastung sämtlicher Beteiligter" bezweckt. Streitigkeiten über Benachteiligungen seien in besonderer Weise für ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren geeignet, wie die Sachnähe zu den Ehrverletzungsstreitigkeiten zeige.[75]

 

Rz. 48

Von dieser Öffnungsklausel haben mit Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bislang nur vier der zehn Länder, die überhaupt eine obligatorische Streitschlichtung kennen, Gebrauch gemacht. Rechtsprechung zu Streitschlichtungsverfahren im Zusammenhang mit AGG-Ansprüchen ist bislang allerdings noch nicht bekannt geworden. Der BGH hat aber in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit beiläufig zum Ausdruck gebracht, dass die Landesgesetze vor dem Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte auch in AGG-Streitigkeiten nur solche Ansprüche erfassen dürften, die nicht auf Geldzahlung gerichtet sind (vgl. bereits Rdn 37 ff., 46).[76] Folgt man dieser Rechtsprechung, dürften aktuell Schadensersatzansprüche nach § 21 Abs. 2 AGG auch ohne vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens eingeklagt werden können.[77]

[73] Gesetz v. 14.8.2006, BGBl I, S. 1897, 1910.
[74] BGBl I, S. 1897, 1910.
[75] RegE BT-Drucks 16/1780, S. 58.
[76] BGH, Urt. v. 2.3.2012 – V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn 121; a.A. noch die Vorinstanz OLG Köln, Urt. v. 28.6.2011 – 24 U 128/10, BeckRS 2012, 08246.
[77] A.A. Stöber, JA 2014, 607, 609.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge