Rz. 40

§ 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO erstreckt den Anwendungsbereich des obligatorischen Schlichtungsverfahrens auf Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, soweit diese nicht in Presse oder Rundfunk begangen werden. Bei Ehrverletzungen im privaten Bereich ohne presserechtlichen Bezug handelt es sich in aller Regel um in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfache Konflikte, die durch eine persönliche Erörterung mit den Parteien beigelegt werden können. Ihre Einbeziehung erscheint auch deshalb sachgerecht, weil für die strafrechtliche Verfolgung ebenfalls ein Sühneverfahren vorgeschaltet ist (§ 380 Abs. 1 StPO) und damit eine gewisse Gleichwertigkeit des zivil- und strafprozessualen Vorgehens erreicht wird.[55]

 

Rz. 41

Die Öffnungsklausel des § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO umfasst Unterlassungs- und Widerrufsansprüche grundsätzlich unabhängig vom Streitwert und der Zuständigkeit von Amts- oder Landgericht. Einige landesrechtliche Ausführungsgesetze beschränken das Schlichtungserfordernis aber auf Sachverhalte, für die die Zuständigkeit eines Amtsgerichts gegeben ist (Rdn 13, 30).[56]

 

Rz. 42

Werden Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht, besteht von vornherein kein Schlichtungserfordernis. Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 1 EGZPO kann ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch allein Zulässigkeitsvoraussetzung der "Klage", nicht aber eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sein.[57]

 

Rz. 43

 

Beispiele:

Der Durchführung eines vorherigen Schlichtungsverfahrens bedarf es daher insbesondere bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen infolge von Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen sowie bei Widerrufsansprüchen im Fall von unwahren Tatsachenbehauptungen.[58] Dazu zählt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung, "die Klägerin als Asoziale oder in ähnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen"[59] sowie dahingehend, die Klägerin sei eine "dreckige alte Schlampe", eine "Lügnerin", eine "Betrügerin" oder sie sei "vorbestraft".[60] Erfasst ist auch die Klage gegen die geschiedene Ehegattin, sie habe ihm 40.000 EUR gestohlen oder unterschlagen.[61] Gleiches gilt, wenn ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein anderes auf Unterlassung von Äußerungen, die in einem an die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Schreiben enthalten sind, in Anspruch nehmen möchte.[62] Begehrt jemand die Unterlassung der Behauptung, er würde seinen Nachbarn mittels einer installierten Kamera in seiner Privatsphäre überwachen, ist dies ebenfalls eine Ehrverletzungsstreitigkeit i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO.[63] Schlichtungsbedürftig können auch Ehrverletzungen sein, die in sozialen Netzwerken begangen werden.[64]

 

Rz. 44

Zu weit geht dagegen die Auffassung, es seien alle Ansprüche erfasst, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewähre.[65] Denn dieses schützt umfassend das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit. Der bei der obligatorischen Streitschlichtung angesprochene zivilrechtliche Ehrenschutz bezieht sich hingegen vor allem auf den Schutz der Persönlichkeit vor herabsetzenden Werturteilen und vor unwahren Tatsachenbehauptungen und betrifft somit nur einen Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.[66] Begehrt jemand von seinem Nachbarn Unterlassung, ihn oder seine Kinder gegen seinen Willen zu fotografieren, bedarf es daher nicht der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.[67] Gleiches gilt, wenn der Beklagte künftig unterlassen soll zu behaupten, dass der Hund des Klägers im Eigenjagdbezirk des Beklagten gewildert habe.[68]

 

Rz. 45

Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz für Ehrverletzungen vor, die in Presse oder Rundfunk begangen wurden. Während der Begriff der "Presse" den "Druckwerken" in den Landespressegesetzen entspricht, umfasst der Begriff "Rundfunk" alle öffentlich übertragenen Ton- und Fernseh-Rundfunksendungen einschließlich des Internets. Diese Ausnahme greift indes nur dann, wenn sich der Schuldner mit seiner Verletzungshandlung ein Forum gesucht hat, das zu einer Veröffentlichung seiner Ehrverletzung in den Medien führt, nicht dagegen, wenn es ohne nachweisbares Hinzutun des Ehrverletzers zu einer Veröffentlichung kommt.[69] Die Ausnahmeregel für Ehrverletzungen, die in Presse und Rundfunk begangen wurden, kann aber schon nach ihrem Wortlaut nicht dahin verstanden werden, dass medien-öffentliche Ehrkränkungen lediglich ein Regelbeispiel für schwerwiegende Ehrverletzungen sind und dass ein Schlichtungsverfahren bei "bedeutenden" Eingriffen in die Ehre ebenfalls nicht Zulässigkeitsvoraussetzung sei.[70]

 

Rz. 46

Zwar hat der BGH in einer früheren Entscheidung einmal die Auffassung vertreten, dass ein im Anschluss an eine Ehrverletzung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz in Geld auch i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO schlichtungsbedürftig sein könne.[71] Diese Rechtsprechung stammt aber aus einer Zeit, als die Landesschlichtungsgesetze allgemein für vermögensrechtliche Strei...

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