Rz. 28

Dagegen haben alle Länder, die ein Ausführungsgesetz verabschiedet haben, von der Ermächtigung des § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO, nach der bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten Gegenstand eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens sein können, Gebrauch gemacht (Rdn 13, 25).[29] Wie die Statistiken zeigen, hat das Erfordernis der obligatorischen Streitschlichtung heutzutage sogar die größte Relevanz in nachbarrechtlichen Streitigkeiten.[30] Im Einzelnen ist ein Streitschlichtungsverfahren möglich bei Streitigkeiten wegen

Überwuchses nach § 910 BGB, Hinüberfalls nach § 911 BGB sowie wegen eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück,
der landesgesetzlichen Vorschriften nach Art. 124 EGBGB, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen,

sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.

 

Rz. 29

Nach Ansicht des Gesetzgebers handelt es sich bei diesen Fällen um Streitigkeiten, bei deren Beilegung es das primäre Ziel sei, die Sozialbeziehung zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten. Ein solcher "sozialer Friede" sei eher durch eine einverständlich getroffene zukunftsorientierte Regelung als durch eine kontradiktorische gerichtliche Entscheidung zu erreichen.[31]

 

Rz. 30

Der Landesgesetzgeber kann die Zulässigkeit der Klage von der Durchführung eines obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts und die Zuständigkeit von Amts- oder Landgericht abhängig machen. Bayern, Brandenburg und Niedersachsen beschränken das Schlichtungserfordernis aber auf Sachverhalte, für die die Zuständigkeit eines Amtsgerichts gegeben ist (Rdn 13, 41).[32]

 

Rz. 31

Vor diesem Hintergrund eignen sich Streitigkeiten nach Ansicht des Gesetzgebers wegen der in § 906 BGB geregelten Immissionen nicht für ein obligatorisches vorgerichtliches Güteverfahren, wenn sie von einem gewerblichen Betrieb ausgehen. In diesen Fällen fehle es an den persönlich geprägten nachbarlichen Beziehungen zwischen den Parteien, die der wesentliche Grund für die Geeignetheit eines Schlichtungsverfahrens sind. Im Übrigen seien in solchen Verfahren häufig die Einschaltung von Sachverständigen und die Klärung schwieriger Rechtsfragen notwendig. Sie seien daher für ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor einer allgemeinen Gütestelle nicht geeignet.[33]

 

Rz. 32

Der BGH hält eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte immer dann für gegeben, wenn dieses Gesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind. Erst durch die Zusammenschau aller gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das sich als Bundesrecht im BGB findet (§§ 906 ff. BGB) und in den Rechtsvorschriften der landesrechtlichen Nachbargesetze enthalten ist, würden nämlich Inhalt und Schranken der Eigentümerstellung bestimmt. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen könne ein Eigentümer sich gegen eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden.[34] Das OLG Köln hat auf diesen Grundsätzen aufbauend entschieden, dass die auf §§ 1004, 826 BGB oder eine schuldrechtliche Duldungsvereinbarung gestützten nachbarrechtlichen Ansprüche der Notwendigkeit der Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsversuchs unterliegen. Diese Ansprüche seien eng mit den nachbarschaftlichen Vorschriften verbunden.[35]

 

Rz. 33

 

Beispiele:

In diesem Zusammenhang ist instanzgerichtlich entschieden worden, dass bei einem Streit unter Wohnungseigentümergemeinschaften darüber, ob eine Kaminbefestigung verbleiben kann, die Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens notwendig ist, da Anspruchsgrundlage die §§ 1004, 823 BGB i.V.m. – im konkreten Fall – § 26 NachbG NRW sind.[36] Gleiches gilt, wenn es um Abrissarbeiten des Beklagten an einer Mauer geht, die jedenfalls vor ihrem Abriss eine Nachbarwand i.S.d. § 7 NachbG NRW darstellte.[37] Die Klage ist ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ebenfalls unzulässig beim Antrag eines Nachbarn, eine entlang der Grundstücksgrenze verlaufende Mauer zu entfernen, hilfsweise ihre Höhe zu reduzieren,[38] und beim klägerischen Verlangen, der Beklagte möge den Hund so halten, dass das Bellen in den Mittags- und in den Nachtstunden nicht zu hören ist.[39] Auch das Begehren, dass der Nachbar Hainbuchen zurückschneiden möge, muss zunächst in einem Schlichtungsverfahren verfolgt werden.[40] Schlichtungsbedürftig ist auch das Begehren, dem Nachbarn die Nutzung des unter dem Grundbesitz verlegten Abwasserrohrs zu untersagen.[41]

 

Rz. 34

Verlangt eine Partei von ihrem Nachbarn die Beseitigung von Bäumen, weil ihr Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück entzogen würden, bedarf es nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats nicht der vorherigen Durch...

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