Rz. 81

Für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens entstehen nach den jeweiligen Landesgesetzen regelmäßig Kosten.[135] Für ein Schlichtungsverfahren in Nordrhein-Westfalen wird etwa nach § 45 Abs. 1 SchAG NRW eine Gebühr von 10 EUR erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 25 EUR. Die Gebühr kann nach § 45 Abs. 2 SchAG NRW unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles bis auf 40 EUR erhöht werden. Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist bei wechselseitigen Anträgen die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr gemäß § 45 Abs. 3 SchAG NRW nur einmal erhoben. In Bayern beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren nach Art. 13 Abs. 2 BaySchlG 50 EUR, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet, bzw. 100 EUR, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde. Werden Schlichter im Rahmen des Vollzugs der Vereinbarung zur Konfliktbewältigung im Auftrag beider Parteien tätig, entsteht gemäß Art. 13 Abs. 3 BaySchlG eine weitere Gebühr in Höhe von 50 EUR. Darüber hinaus kann der Schlichter nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 BaySchlG für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen einen Pauschsatz von 20 EUR fordern.

 

Rz. 82

 

Hinweis:

Für bedürftige Parteien sind jedoch Ausnahmen verankert. So kann etwa nach § 45 Abs. 4 SchAG NRW die Schiedsperson von der Erhebung von Kosten ganz oder teilweise absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person geboten erscheint.[136] Art. 15 Abs. 1 BaySchlG befreit eine Partei, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes erfüllt, von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung.

 

Rz. 83

Lässt sich eine Partei in einem Schlichtungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, kann dieser nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG eine 1,5-fache Gebühr abrechnen. Diese Gebühr wird nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die einem nachfolgenden Rechtsstreit entstehende Verfahrensgebühr – nach § 17 Nr. 7a RVG stellen das gerichtliche Verfahren und das außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren verschiedene (gebührenrechtliche) Angelegenheiten dar – nur hälftig angerechnet. Der Gesetzgeber will auf diese Weise dem Umstand Rechnung tragen, dass in den Fällen, die der obligatorischen Streitschlichtung unterliegen, ein besonderer Einsatz des Anwalts notwendig ist, um die Streitparteien zur gütlichen Einigung zu veranlassen. Bei den betroffenen Angelegenheiten seien die Streitwerte regelmäßig so gering, dass fast jedes dieser Verfahren für den Anwalt nicht zu kostendeckenden Gebühren führe und eine vollständige Anwendung daher nicht gerechtfertigt sei.[137]

 

Rz. 84

Für die Einschaltung eines Anwalts kann unter den Voraussetzungen des § 1 BerHG Beratungshilfe gewährt werden. Das AG Nürnberg hat diese allerdings restriktiv ausgelegt und die Auffassung vertreten, dass es der Partei eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens zuzumuten sei, die Schlichtung ohne anwaltliche Vertretung durchzuführen, wenn auch die Gegenseite ohne Anwalt auftritt (Grundsatz der Waffengleichheit).[138]

 

Rz. 85

Verläuft das Schlichtungsverfahren erfolglos, kann einer bedürftigen Partei unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe gewährt werden. Ist das erforderliche Schlichtungsverfahren dagegen noch nicht durchgeführt worden, scheidet eine Bewilligung wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage aus.[139]

 

Rz. 86

Nach § 15a Abs. 4 EGZPO und § 91 Abs. 3 ZPO gehören die durch ein erfolgloses Einigungsverfahren entstandenen Kosten der Gütestelle zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO, wenn nicht zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist, und sind als solche von der unterlegenen Partei zu tragen.

 

Rz. 87

Von diesen gesetzlichen Regelungen sind jedoch ausdrücklich nur die für die Anrufung der Gütestelle selbst anfallenden Kosten, nicht aber die einer Partei ansonsten erwachsenen Kosten wie etwa Anwaltskosten erfasst. Aus dem Umstand, dass es in § 91 ZPO an einer entsprechenden Regelung zu den Anwaltskosten fehlt, kann aber nicht gefolgert werden, dass diese Kosten stets von jeder Partei selbst zu tragen seien. Vielmehr können Anwaltskosten, die in einem gescheiterten obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsverfahren entstanden sind, im nachfolgenden Klageverfahren als Vorbereitungskosten erstattungsfähig sein. Voraussetzung hierfür sei, dass im Einzelfall die Inanspruchnahme eines Anwalts im vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren erforderlich war.[140]

[135] Das brandenburgische, saarländische und das rheinland-pfälzische Schlichtungsgesetz enthalten keine Kostenregelung. Auch das hessische und nordrhein-westfälische Schlichtungsgesetz (s. aber § 45 SchAG NRW) kennen keine Regelungen zu den Kosten des Schlich...

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