Leitsatz (amtlich)

Die außergerichtlichen Kosten in einem obligatorischen Schlichtungsverfahren sind im Falle des Scheiterns der Schlichtung als notwendige Vorbereitungskosten im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO in einem nachfolgenden Klageverfahren grundsätzlich erstattungsfähig. Art. 17 BaySchlG steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 23.02.2004; Aktenzeichen 4 T 170/03)

AG Ansbach (Beschluss vom 06.02.2003; Aktenzeichen 1 C 240/02)

 

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der Beschluss des LG Ansbach vom 23.2.2004 in Ziff. I und II aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Ansbach - Zweigstelle Rothenburg - vom 6.2.2003 dahin gehend abgeändert, dass auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zusätzlich zu den festgesetzten Kosten von 410,10 Euro weitere 293,48 Euro festgesetzt werden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 293,48 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat nach erfolgloser Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Antrag, es zu unterlassen, zu Lasten der Klägerin im Klageantrag näher bezeichnete ehrverletzende Behauptungen aufzustellen. Der Streitwert des Schlichtungsverfahrens wurde auf 5.150 Euro, der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens wurde auf 1.500 Euro festgesetzt. Im gerichtlichen Verfahren vor dem AG hat der Beklagte die Klageforderung anerkannt. Mit Anerkenntnisurteil v. 10.12.2002 hat das AG der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Sowohl im Schlichtungsverfahren als auch im Klageverfahren waren beide Parteien anwaltschaftlich vertreten.

1. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 6.2.2003 hat das AG die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 410,10 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) aus 1.500 Euro, einer halben Verhandlungsgebühr (§ 33 Abs. 1 BRAGO) aus 1.500 Euro, der Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) i.H.v. 20 Euro nebst Mehrwertsteuer hieraus sowie den durch die Durchführung des Schlichtungsverfahrens entstandenen Kosten der Gütestelle i.H.v. 139,20 Euro und den Gerichtskosten i.H.v. 65 Euro. Die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren und Auslagenpauschale für die anwaltschaftliche Vertretung der Klägerin im Schlichtungsverfahren wurde in dem Kostenfestsetzungsbeschluss unter Hinweis darauf, dass lediglich die Kosten der Gütestelle nach § 91 ZPO, § 15 a Abs. 4 EGZPO zu den Kosten des Rechtsstreits gehörten, abgelehnt.

2. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.2.2003 hat die Klägerin wegen der abgelehnten Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren und Auslagenpauschale für das Schlichtungsverfahren sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, zusätzlich weitere 293,48 Euro festzusetzen. Die Klägerin hat vorgetragen, dieser Betrag ergebe sich daraus, dass für die Tätigkeit der anwaltschaftlichen Vertreter der Klägerin vor der Schlichtungsstelle nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO eine volle Gebühr aus einem Streitwert von 5.150 Euro sowie eine Kostenpauschale nach § 26 BRAGO angefallen sei. Diese Gebühr von 338 Euro sei, da ein obligatorisches Güteverfahren nach § 15a EGZPO stattgefunden habe, gem. § 65 Abs. 1 S. 2 BRAGO auf die Prozessgebühr von 105 Euro aus dem nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen, so dass die sich aus diesen Beträgen ergebende Gebührendifferenz von 233 Euro sowie die Kostenpauschale von 20 Euro zzgl. der Mehrwertsteuer von 40,48 Euro, insgesamt somit 293,48 Euro zusätzlich festzusetzen seien.

3. Das LG hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23.2.2004 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten LG zugelassen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt:

Die einer Partei im Rahmen eines Güteverfahrens vor einer nach § 15a Abs. 1 EGZPO in Verbindung mit dem Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG) eingerichteten Gütestelle entstandenen Kosten seien mit Ausnahme der Kosten der Gütestelle selbst nicht erstattungsfähig. Dies gelte für die Kostenerstattung auch in einem nach erfolglosem Güteverfahren erfolgreich geführten Rechtsstreit. Nach § 15a Abs. 4 EGZPO, der als Sondervorschrift § 91 Abs. 3 ZPO vorgehe, gehörten zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2) ZPO die Kosten der Gütestelle, die durch das Einigungsverfahren nach § 15 a Abs. 1 EGZPO entstanden sind. Aus dieser Formulierung ergebe sich allerdings nur, dass die von der Gütestelle in Rechnung gestellten Kosten zu den Kosten eines anschließenden Rechtsstreits gehören. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der den Parteien des Güteverfahrens entstandenen Kosten, insbes. Anwaltskosten, sei in § 15a Abs. 4 EGZPO nicht geregelt.

Einschlägig sei hier Art. 17 BaySchlG. Nach Art. 17 S. 1 BaySchlG trage jede Partei ihre eigenen Kosten. Nach Art. 17 S. 2 BaySchlG würden Kosten, vorbehaltlich einer a...

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