Rz. 19

Der zentrale Punkt im Erbrecht sowohl vor wie auch nach dem Erbfall ist die Willensbildung. Die Erfahrung lehrt, dass der Mandant sich bei der Bildung seines Willens schwer tut. Wie sollte er sich denn auch leicht entscheiden können, wenn ihm der für seinen Fall konkrete erbfallrelevante Sachverhalt nicht hinreichend bekannt, er sich insbesondere seiner rechtlichen Auswirkungen nicht bewusst ist.

 

Rz. 20

Es geht vor dem Erbfall um die Bildung des Willens des/der Testierenden. Sie setzen das Recht, nach dem ihre Erbfolge von statten gehen soll. Nach dem Erbfall wird der überlebende Ehegatte/Partner oder sonst Begünstigte in einer fachkundigen Beratung durch einen in der praktischen Abwicklung von Erbfällen erfahrenen Rechtsanwalt die in Betracht kommenden Schritte besprechen und sodann entscheiden, wie nach seinem Wunsch am zweckmäßigsten vorzugehen ist. Der erfahrene Anwalt wird sehr schnell erkennen, welche Interessen seines Mandanten im Vordergrund stehen. Wünscht dieser eher einen schonenden Umgang mit den Beteiligten im Interesse der Bewahrung des Familienfriedens, kommt es ihm auf eine rasche Erledigung an oder geht es ihm wirklich um die Ausschöpfung aller Möglichkeiten, und ist dabei die Kostenfrage eher nachrangig zu sehen? Da der Mandant in aller Regel keine oder nur eine sehr unzulängliche Erfahrung bei Erbauseinandersetzungen mitbringt, ist der Anwalt gefordert, einen auf den konkreten Mandanten und seine Interessen abgestimmten Vorschlag zu unterbreiten. Die Strategie des konkreten weiteren Vorgehens wird unter Abwägung in Betracht kommender Alternativen besprochen. Die Entscheidung letztlich liegt bei dem Mandanten. Der Mandant sucht die anwaltliche Hilfe bei der Bildung seines Willens. So werden Alternativen erarbeitet und besprochen. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die zu erwartenden Erbfälle werden an den zuvor festgelegten Zielen gemessen, insbesondere an dem Ziel einer möglichst problemlosen und friedvollen Auseinandersetzung.

Hat der Anwalt den überlebenden Ehegatten oder Partner nach dem Erbfall zu vertreten, und war er gemeinsam mit dem Erblasser/der Erblasserin in dessen/deren Auftrag bereits vor dem Erbfall tätig, indem er bereits den vollständigen erbfallrelevanten Sachverhalt erarbeitet hatte, so sind die Voraussetzungen für eine optimale Beratung und Interessenvertretung nach dem Erbfall gegeben.

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