Rz. 145

Bei Betriebsänderungen, die in Etappen ablaufen, kann es durchaus vorkommen, dass Arbeitsplätze wegfallen, obwohl die Kündigungsfristen der Beschäftigten noch nicht ausgelaufen sind. Für diesen Fall sollte eine Freistellungsmöglichkeit vereinbart werden.

 

Formulierungsbeispiel

Sollten in einzelnen Bereichen bereits vor dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen, werden die betroffenen Arbeitnehmer bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnis unter Anrechnung auf ggf. bestehende Resturlaubsansprüche und Zeitguthaben von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich freigestellt.

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