Zwischen

.............................. (im Folgenden "Unternehmen")
und Frau/Herrn  
.............................. (im Folgenden "Arbeitnehmer")

wird folgender AUFHEBUNGSVERTRAG geschlossen:

§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom ............... wird auf Veranlassen des Unternehmens, jedoch im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.[1]

Das Arbeitsverhältnis endet dabei mit Ablauf des ................[2]

§ 2 Freistellung / Resturlaub / Zeitguthaben

Es besteht Einigkeit, dass noch Urlaubsansprüche im Umfang von ............... Tagen / Überstunden / Gleitzeitguthaben im Umfang von ............... offen sind. Der Urlaub / Die Überstunden / Das Gleitzeitguthaben wird/werden ab dem ............... unwiderruflich gewährt und genommen.[3]

Im Anschluss daran wird der Arbeitnehmer bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Bezüge unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung / einer Vergütung von ............... EUR monatlich freigestellt.[4]

Anderweitiger Verdienst ist nach § 615 Satz 2 BGB anzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

§ 3 Zeugnis

Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens .......................... ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.[5]

§ 4 Sozialversicherungsrechtliche Hinweise[6]

Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrags zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen kann, insbesondere beim Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrzeit/Ruhen des Anspruchs). Abschließende rechtsverbindliche Auskünfte sind den jeweiligen Sozialversicherungsträgern vorbehalten (Bundesagentur für Arbeit u. a.). Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer nach § 38 SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit persönlich als arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitraums zu erfolgen. Der Arbeitnehmer wird zudem darauf hingewiesen, dass er eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung entfalten muss.

§ 5 Abgeltungs- und Erledigungsklausel / Schlussbestimmungen

Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt – abgegolten und erledigt, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt.[7] Ausgenommen von der Abgeltung und Erledigung sind unverzichtbare Ansprüche wie solche auf den gesetzlichen Mindestlohn.[8]

Die Parteien verpflichten sich, eine etwaige unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.

§ 6 Widerruf und Bedenkzeit

Der Arbeitnehmer verzichtet nach Bedenkzeit ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Widerrufs sowie auf weitergehende Hinweise des Arbeitgebers auf mögliche arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen aus diesem Aufhebungsvertrag. Für abschließende Auskünfte sind die Sozialversicherungsträger bzw. das Finanzamt allein zuständig.[9]

.............................. ..............................
Ort Datum
.............................. ..............................[10]
Arbeitgeber Arbeitnehmer
[1] Eine Mitwirkung des Betriebsrats ist bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen nicht erforderlich. Auch das Integrationsamt oder das Gewerbeaufsichtsamt sind hierbei nicht zu beteiligen, auch wenn der/die Arbeitnehmer/-in schwerbehindert, in Elternzeit oder schwanger ist. Einschränkungen sind lediglich bei Minderjährigen zu berücksichtigen. Minderjährige können Aufhebungsverträge ohne Einschaltung ihrer gesetzlichen Vertreter nur dann abschließen, wenn sie von ihrem gesetzlichen Vertreter ermächtigt worden sind, in Dienst oder Arbeit zu treten (§ 113 Abs. 1 BGB).

Eine Begründung für die Beendigung kann frei gewählt werden, ist aber nicht notwendig. Das Arbeitsverhältnis kann "in beiderseitigem Einvernehmen", "auf Veranlassen des Arbeitgebers/Arbeitnehmers" oder auch "zur Vermeidung einer betriebs-/personenbedingten Kündigung" beendet werden. Zu beachten sind jeweils etwaige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, soweit eine Abfindung gezahlt werden soll oder der Arbeitnehmer anschließend arbeitslos wird.

Wichtig für den Arbeitnehmer ist die Gefahr einer Sperrzeit: Nach § 159 SGB III tritt eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld von in der Regel 12 W...

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