Rz. 142

Im nächsten Schritt ist sodann zu beschreiben, welche personellen Maßnahmen auf Basis der vorstehend beschriebenen Maßnahme zutreffend sind, etwa wie folgt:

 

Formulierungsbeispiel

Nach endgültiger Schließung des Betriebes stehen am Standort X-Stadt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten mehr zur Verfügung. Betriebsbedingte Kündigungen sind daher unvermeidbar. Es wird daher allen Arbeitnehmern unter Beachtung der ­Beteiligungsrechte des Betriebsrates aus § 102 BetrVG unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfristen gekündigt. Die Betriebsparteien sind darüber einig, dass die Kündigungen so ausgesprochen werden, dass die Kündigungsfristen frühestens zum Stilllegungszeitpunkt enden. Sofern Arbeitnehmer nur mit einer Kündigungsfrist gekündigt werden können, die über den Schließungszeitpunkt hinausreicht, werden diese unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung von Resturlaubszeiten unwiderruflich freigestellt.

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