Rz. 105

Gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend in allen Angelegenheiten zu unterrichten, die den einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die Gruppe von Schwerbehinderten im Betrieb berührten. Diese Vorschrift begründet eine informationelle Allzuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung und korrespondiert mit der Aufgabenstellung aus § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX, wonach sie als Interessenvertreterin den schwerbehinderten Menschen fördernd, beratend und helfend zur Seite zu stehen hat.[135] Damit hat der Arbeitgeber bei Betriebsänderungen, die auch schwerbehinderte Menschen im Betrieb betreffen können, darauf zu achten, dass er auch die Schwerbehindertenvertretung parallel umfassend und unverzüglich über die geplante Betriebsänderung unterrichtet. Da es sich bei der Schwerbehindertenvertretung um ein eigenständiges Organ handelt, ist mit der Unterrichtung des Betriebsrates nicht gleichzeitig auch die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung erfüllt. Zu beachten ist, dass auch hier die Verletzung der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht gem. § 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Dies gilt sowohl für das gänzliche Unterlassen der Unterrichtung als auch für die nicht richtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung.

[135] Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, § 178 Rn 35.

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