Rz. 57

Viele Beratungen zu rechtlichen Fragen rund um den Verkehrsunfall durch Werkstätten, Sachverständige und Mietwagenunternehmen sind auch weiterhin verboten. Eine rechtliche Beratung bei streitigen Schadenfällen ist niemals eine zulässige Nebenleistung und darf daher durch Werkstätten, Sachverständige und Mietwagenunternehmer nicht erfolgen. Konkrete rechtliche Hinweise zum Haftungsgrund oder zur Haftungsquote sind dementsprechend unzulässig, insbesondere zu Verschuldens- und Beweislastfragen (Deckenbrock/Henssler, RDG, § 5 Rn 109). Die Abwicklung eines dem Grunde nach streitigen Schadensfalls kann nicht als Nebenleistung qualifiziert werden.

Eine Abtretung zur Einziehung von Mietwagenkosten ist unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte, z.B. weil Umstände vorlagen, aus denen objektiv ohne Weiteres ersichtlich war, dass die Haftung dem Grunde nach streitig ist (BGH VersR 2012, 458; VersR 2013, 730).

Zu weiteren Ansprüchen, wie z.B. zum Personenschaden, darf in keinem Fall auch nur ansatzweise als Nebenleistung beraten werden (BGH VersR 2012, 458; Deckenbrock/Henssler, RDG, § 5 Rn 110).

 

Rz. 58

Wird eine konkrete fremde Rechtsangelegenheit nicht bezogen auf den Einzelfall geprüft, sondern nur allgemein Auskunft gegeben, liegt schon grundsätzlich keine Rechtsdienstleistung, sondern nur eine erlaubnisfreie Rechtsinformation vor.

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