Rz. 967
Es kann als geklärt angesehen werden, dass der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld schuldet, wenn er den Arbeitnehmern (auch) vor dem Betriebsübergang entstandene Urlaubsansprüche erfüllt.[960] Allerdings wird diese Problematik in der Praxis üblicherweise durch entsprechende Vereinbarungen (Preisfindung) im Rahmen des abzuschließenden Unternehmenskaufvertrages geregelt.
Rz. 968
Setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beim Erwerber fort, kann er jedoch nicht vom bisherigen Arbeitgeber Abgeltung des dort bislang noch nicht genommenen Urlaubs verlangen.[961] Scheidet der Arbeitnehmer allerdings dann noch im gleichen Urlaubsjahr beim Erwerber aus, soll der frühere Arbeitgeber die anteilige Urlaubsabgeltung für die bei ihm entstandenen Urlaubsansprüche schulden.[962]
Rz. 969
Vom Grundsatz der Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers in der Insolvenz[963] werden Urlaubsansprüche nicht erfasst, soweit sie nicht einem Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeordnet werden können.[964] Geht ein Betrieb in der Insolvenz über, hat der Betriebserwerber für die Erfüllung bestehender Urlaubsansprüche einzutreten. Das gilt auch für übertragene Urlaubsansprüche und für Ansprüche auf Ersatz für verfallenen Urlaub.[965]
Rz. 970
Hinweis
Dabei ist die vertragliche Festlegung von Ausschlussfristen zur Geltendmachung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist mit § 13 Abs. 1 BUrlG unvereinbar.[966]
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