Rz. 666
Durch die Verfahrenseröffnung ändern sich die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB grundsätzlich weder für den Insolvenzverwalter noch für den Arbeitnehmer.[642]
I. Außerordentliche Kündigung durch den Insolvenzverwalter
Rz. 667
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt aber auch für sich keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Es müssen daher die allgemeinen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Rz. 668
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang neben der in § 113 InsO angeordneten Kündbarkeit ansonsten ordentlich nicht kündbarer Arbeitsverhältnisse auch die Rechtsprechung des BAG,[643] wonach auch außerhalb der Insolvenz bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit möglicherweise bei ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnissen eine außerordentliche Kündigung unter analoger Anwendung der Kündigungsfristen des § 622 BGB in Betracht kommt.
Rz. 669
Da der Wegfall des Arbeitsplatzes einen sog. Dauertatbestand darstellt, soll dabei die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht erforderlich sein.[644]
II. Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
Rz. 670
Dem Arbeitnehmer steht insbesondere dann ein Recht auf außerordentliche Kündigung zu, wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt durch den Insolvenzverwalter, zumindest nach erfolgloser Mahnung, nicht bezahlt wird.
Rz. 671
Hinweis
Insoweit kann der Arbeitnehmer ggf. auch ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung geltend machen.[645]
Rz. 672
Praxistipp
Regelmäßig wird dem Arbeitnehmer zunächst die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts anzuraten sein, da wegen der Sicherung seiner Entgeltansprüche für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten über das sog. Insolvenzgeld (siehe § 3 Rdn 109 ff.) die außerordentliche Kündigung möglicherweise Wirksamkeits-, ggf. aber auch arbeitsförderungsrechtliche Probleme für ihn ergeben kann.
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