Rz. 666

Durch die Verfahrenseröffnung ändern sich die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB grundsätzlich weder für den Insolvenzverwalter noch für den Arbeitnehmer.[642]

[642] Kübler/Prütting/Moll, InsO, § 113 Rn 67.

I. Außerordentliche Kündigung durch den Insolvenzverwalter

 

Rz. 667

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt aber auch für sich keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Es müssen daher die allgemeinen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

 

Rz. 668

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang neben der in § 113 InsO angeordneten Kündbarkeit ansonsten ordentlich nicht kündbarer Arbeitsverhältnisse auch die Rechtsprechung des BAG,[643] wonach auch außerhalb der Insolvenz bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit möglicherweise bei ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnissen eine außerordentliche Kündigung unter analoger Anwendung der Kündigungsfristen des § 622 BGB in Betracht kommt.

 

Rz. 669

Da der Wegfall des Arbeitsplatzes einen sog. Dauertatbestand darstellt, soll dabei die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht erforderlich sein.[644]

[643] BAG v. 5.2.1998 – 2 AZR 227/97, ZInsO 1998, 191 = ZIP 1998, 1119, dazu EWiR 1998, 537 (Wiedemann); BAG v. 17.9.1998 – 2 AZR 419/97, EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 3; einschränkend LAG Düsseldorf v. 25.11.1997 – 8 Sa 1358/97, BB 1998, 1317.
[644] BAG v. 5.2.1998 – 2 AZR 227/97, ZInsO 1998, 191 = ZIP 1998, 1119, dazu EWiR 1998, 537 (Wiedemann).

II. Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

 

Rz. 670

Dem Arbeitnehmer steht insbesondere dann ein Recht auf außerordentliche Kündigung zu, wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt durch den Insolvenzverwalter, zumindest nach erfolgloser Mahnung, nicht bezahlt wird.

 

Rz. 671

 

Hinweis

Insoweit kann der Arbeitnehmer ggf. auch ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung geltend machen.[645]

 

Rz. 672

 

Praxistipp

Regelmäßig wird dem Arbeitnehmer zunächst die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts anzuraten sein, da wegen der Sicherung seiner Entgeltansprüche für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten über das sog. Insolvenzgeld (siehe § 3 Rdn 109 ff.) die außerordentliche Kündigung möglicherweise Wirksamkeits-, ggf. aber auch arbeitsförderungsrechtliche Probleme für ihn ergeben kann.

[645] Zu den Voraussetzungen in der Insolvenz im Hinblick auf die Vergütungssicherung durch Insolvenzgeld bzw. Kaug siehe LAG Hamm v. 26.11.1998 – 4 (19) Sa 1360/98, ZInsO 1999, 363.

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