Rz. 418

Grundsätzlich sind Teilzeitarbeitnehmer und Vollzeitarbeitnehmer im Rahmen der sozialen Auswahl nicht vergleichbar. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitgeber in einem bestimmten Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abbauen will, ohne dass eine Organisationsentscheidung vorliegt. Dann sind sämtliche in diesem Bereich gleichartig beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Arbeitszeitvolumen in die soziale Auswahl einzubeziehen.[434]

 

Rz. 419

Teilzeitarbeitnehmer untereinander sollen zumindest dann miteinander vergleichbar sein, wenn ihre Arbeitszeiten nur geringfügig unterschiedlich sind und der kündigungsbedrohte Arbeitnehmer die fortbestehende Stelle eines anderen Arbeitnehmers übernehmen kann, ohne dass eine Anpassung anderer Arbeitsverträge erforderlich wird.[435]

 

Rz. 420

Die Sozialauswahl muss sich aber nicht in jedem Fall auf Teilzeitbeschäftigte mit unterschiedlichen Arbeitszeiten erstrecken. Wenn ein nachvollziehbares unternehmerisches Konzept zur Arbeitsgestaltung vorliegt, demzufolge bestimmte Tätigkeiten bestimmten Arbeitszeiten zugeordnet sind, ist keine Sozialauswahl zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vorzunehmen. Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch für die soziale Auswahl zwischen Teilzeitbeschäftigten mit unterschiedlichen Arbeitszeiten.[436]

 

Rz. 421

Maßgeblich ist nur eine sog. horizontale Vergleichbarkeit. Auch ein etwaiges Einverständnis des Arbeitnehmers mit einer Umsetzung oder Versetzung in eine niedriger qualifizierte Position führt nicht zur Erweiterung des auswahlrelevanten Personenkreises im Sinne einer sog. vertikalen Vergleichbarkeit.[437]

[434] BAG v. 3.12.1998 – 2 AZR 341/98, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 37 = NJW 1999, 1733; BAG v. 12.8.1999 – 2 AZR 12/99, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 41.
[435] LAG Niedersachsen v. 11.6.2001 – 5 Sa 1832/00, BB 2001, 2379 unter Hinweis auf BAG v. 3.12.1998 – 2 AZR 34/98, BB 1999, 847 und EuGH v. 26.9.2000 – C-322/98, (Kachelmann ./. Bankhaus Lampe), NZA 2000, 1155 = EuGHE I 2000, 7505.
[437] BAG v. 29.3.1990 – 2 AZR 369/89, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 29.

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