Rz. 368

Bei der Prüfung, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung von Arbeitnehmern vorliegt, kommt es nur darauf an, ob unter Respektierung einer etwa bindenden Unternehmerentscheidung mit dem geringeren Arbeitsanfall auch das Bedürfnis für Weiterbeschäftigung für die gekündigten Arbeitnehmer entfallen oder innerhalb einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer (siehe Rdn 404 ff.) gesunken ist (Personalreduzierung als Unternehmerentscheidung).[390]

 

Rz. 369

Eine strenge Kongruenz zwischen dem Umfang des Arbeitsausfalls und der Zahl der Entlassenen ist nicht erforderlich, es liegt vielmehr im unternehmerischen Ermessen des Arbeitgebers, ob er im Verhältnis zu dem fehlenden Arbeitskräftebedarf Personal abbaut oder nur einen Teil der überzähligen Arbeitnehmer entlässt und die übrigen z.B. als Personalreserve behält.[391]

 

Rz. 370

Der Entschluss des Arbeitgebers, im Betrieb auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten, ist nach der Auffassung des LAG Köln eine Unternehmerentscheidung, die nur einer Missbrauchskontrolle unterliegt; eine gewisse mit der Personalreduzierung einhergehende, Leistungsverdichtung auf den verbleibenden Arbeitsplätzen ist hinzunehmen.[392]

 

Rz. 371

 

Praxistipp

Allerdings dürfte in solchen Fällen auf die Darstellung des "unternehmerischen Konzepts" in den Kündigungsschutzverfahren sehr viel Sorgfalt zu verwenden sein und die Belastungen bzw. die Kapazitätsreserven der verbliebenen Arbeitnehmer müssen sehr detailliert dargestellt werden. Der kündigende Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter muss substantiiert darlegen – und ggf. beweisen – wie das verbleibende Arbeitsvolumen von den verbliebenen Arbeitnehmern ohne überobligationsmäßige Mehrbelastung erledigt werden kann.

[390] BAG v. 24.4.1997 – 2 AZR 352/96, EzA § 2 KSchG Nr. 26.
[391] BAG v. 18.9.1997 – 2 AZR 657/96, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 53.
[392] LAG Köln v. 7.11.1997 – 11 Sa 1110/96, LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 50 = AuR 1998, 332.

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