Leitsatz (redaktionell)

Betriebsbedingte Kündigung

KSchG § 1, BetrVG § 102

 

Orientierungssatz

Bei der Prüfung, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung eines Arbeitnehmers vorliegt, kommt es nur darauf an, ob unter Respektierung einer etwa bindenden Unternehmerentscheidung mit dem geringeren Arbeitsanfall auch das Bedürfnis für Weiterbeschäftigung für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen oder innerhalb einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer gesunken ist. Eine Kongruenz zwischen dem Umfang des Arbeitsausfalls und der Zahl der Entlassenen ist nicht erforderlich, es liegt vielmehr im unternehmerischen Ermessen des Arbeitgebers, ob er im Verhältnis zu dem fehlenden Arbeitskräftebedarf Personal abbaut oder nur einen Teil der überzähligen Arbeitnehmer entläßt und die übrigen zB als Personalreserve behält.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 06.05.1996; Aktenzeichen 15 Sa 159/95)

ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 30.10.1995; Aktenzeichen 6 Ca 175/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438164

RzK, I 5c Nr 94 (red. Leitsatz 1 und Gründe)

RzK, III 1a Nr 87 (red. Leitsatz 1-2)

EzA-SD 1998, Nr 3, 13-14 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)

EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 97 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)

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