Rz. 319
Die Abkürzung der Kündigungsfristen durch § 113 InsO soll nach Auffassung des LAG Hamm für den sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter (siehe Rdn 16) noch nicht gelten, für den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter (siehe Rdn 15) aber wohl.[339]
Rz. 320
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht dagegen nach Auffassung des LAG Hamburg die Befugnis, das Arbeitsverhältnisse mit der verkürzten Frist nach § 113 Abs. 1 S. 2 InsO zu kündigen, auch dann nicht zu, wenn ihm vom Insolvenzgericht gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen übertragen worden ist, es sich also um einen "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter handelt.[340] Das BAG hat inzwischen die Auffassung des LAG Hamburg bestätigt.[341]
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