Rz. 16

Wurde dagegen dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen (sog. "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter), sondern ist nur dem Gemeinschuldner ein Zustimmungsvorbehalt nach §§ 22 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO auferlegt worden, verbleibt die Arbeitgeberstellung und damit regelmäßig auch die Kündigungsbefugnis[4] und die Haftung für die weiter entstehenden Arbeitsvergütungsansprüche[5] beim Gemeinschuldner bzw. den Vertretungsorganen des gemeinschuldnerischen Unternehmens.

 

Rz. 17

Jedoch bedarf dann eine vom Gemeinschuldner ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, weil jegliche Verfügungen des Schuldners – einschließlich der Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte, wie etwa Kündigungen – nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu­lässig sind.[6]

 

Rz. 18

 

Hinweis

Die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in urkundlicher Form beizufügen, andernfalls kann sie vom gekündigten Arbeitnehmer nach § 182 Abs. 3 BGB i.V.m. § 111 S. 2 BGB zurückgewiesen werden.[7]

 

Rz. 19

 

Praxistipp

Der Gemeinschuldner bzw. die Vertretungsorgane des gemeinschuldnerischen Unternehmens sollten die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dessen Originalunterschrift auf dem Kündigungsschreiben selbst verlautbaren. Dann erübrigt es sich, eine separate und unterschriebene Zustimmungserklärung mit dem Kündigungsschreiben beweisbar zu übermitteln.

 

Rz. 20

 

Praxistipp

Die Problematik ist mit der Zurückweisung einer einseitigen Willenserklärung eines bevollmächtigten Vertreters mangels Vollmachtsvorlage nach § 174 BGB zu vergleichen. Wird der zurückweisende Erklärungsempfänger bei der Zurückweisung seinerseits durch einen Bevollmächtigten vertreten, sollte auch dieser seiner Zurückweisungserklärung eine schriftliche Originalvollmacht des Vertretenen beweisbar beifügen, will er nicht riskieren, dass seine Zurückweisung, die ebenfalls einseitige Willenserklärung ist, ihrerseits nach § 174 BGB mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesen wird.

[4] LAG Hamm v. 10.12.2003 – 2 Sa 1472/03, ZInsO 2004, 403 = ZIP 2004, 727, dazu EWiR 2004, 1137 (v. Gleichstein/Sailer).
[5] Zur Haftung des Verwalters aus einem selbstständigen Garantieversprechen gegenüber den Beschäftigten siehe LAG Hamm v. 7.12.1998 – 19 Sa 426/98, InVo 1999, 174.
[6] BAG v. 10.10.2002 – 2 AZR 532/01, ZIP 2003, 1161, dazu EWiR 2004, 709 (Peters-Lange).
[7] BAG v. 10.10.2002 – 2 AZR 532/01, ZIP 2003, 1161, dazu EWiR 2004, 709 (Peters-Lange).

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