Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 18.12.1997; Aktenzeichen 4 Ca 878/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.12.1997 – 4 Ca 878/97 – abgeändert:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger DM 8.903,42 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 29.04.1997 zu zahlen.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 1) und 2) je zur Hälfte.

Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten tragen der Beklagte zu 1) und 2) jeweils ½ der dem Kläger erwachsenden Kosten und jeweils die eigenen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu ¼ und dem Beklagten zu 2) zu ¾ auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Restlohnansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der am 29.08.1938 geborene Kläger war bis zum 31.01.1997 bei der Firma P… in I… als Polier beschäftigt.

Am 01.08.1996 wurde über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt.

Am 06.08.1996 fand in den Räumen der Gemeinschuldnerin eine Versammlung der noch beschäftigten Arbeitnehmer statt, an der unter anderem auch der Kläger und der Beklagte teilnahmen. Es wurde über die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern zur Erledigung von Restarbeiten diskutiert. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Zusagen bezüglich der Lohnzahlungen gegeben wurden.

Der Beklagte setzte den Kläger bis zum 15. 12.1996 zur Abwicklung von Baustellen ein. In der Zeit vom 16.12.1996 bis zum 31.01.1997 hatte er Urlaub.

Entsprechend den korrigierten Abrechnungen für Dezember 1996 und Januar 1997 stand ihm Entgelt in Höhe von insgesamt 17.734,37 DM brutto zu. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 23.06.1998 vorgelegten Kopien (Bl. 143, 144 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.01.1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, eine Erfüllung der Lohnansprüche sei nicht absehbar, da zur Zeit keinerlei Geldmittel zur Verfügung stünden.

Mit Schreiben vom 31.01.1997 machte dieser für November und Dezember 1996 eine Lohnforderung in Höhe von 8.865,23 DM brutto geltend. Mit Schreiben vom 11.02.1997 wies der Beklagte auf die Masseunzulänglichkeit hin.

Mit seiner am 14.03.1997 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage hat der Kläger den für Dezember 1996 im Januar 1997 abgerechneten Lohn in Höhe von 17.734,37 DM brutto gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter geltend gemacht. Mit Klageerweiterung vom 22.04.1997 hat er ihn als Beklagten zu 2) bezüglich einer Haftung aus seinem Privatvermögen in Anspruch genommen. Die Klageerweiterung ist am 29.04.1997 zugestellt worden.

Er hat behauptet:

In der Versammlung vom 06.08.1996, die auf Einladung des Beklagten gegen 16.00 Uhr mit den Mitarbeitern stattgefunden habe, die eine längere Kündigungsfrist gehabt hätten, habe dieser ausgeführt, die Mitarbeiter müßten Restaufträge abwickeln, es bleibe alles so, wie bei der Gemeinschuldnerin, insbesondere bezüglich der Lohnhöhe, der Arbeitszeit, der Urlaubsregelung, der Sonderzahlungen. Wörtlich habe der Beklagte erklärt: „Sie bekommen jede Stunde bezahlt, und wenn ich sie aus meiner eigenen Tasche oder privat bezahlen müßte.”

Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe ihm – dem Kläger – bestätigt, daß der Beklagte zugesagt habe, der Kläger und auch weitere Arbeitnehmer erhielten jede Stunde durch den Beklagten bezahlt.

Die Masse sei nicht unzulänglich. Der Bauherr E… habe am 10.12.1996 per Scheck 13.800.-DM gezahlt und am 24.12.1996 weitere DM 8.906,29 DM überwiesen. Von der Urlaubskasse W… seien 9.207,94 DM brutto für ihn abgefordert, jedoch nicht ausgezahlt worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte gemäß § 82 KO persönlich, da er ihn pflichtwidrig weiterbeschäftigt und so von der Beantragung von Arbeitslosengeld abgehalten habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 17.734,37 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit (21.03.1997) zu zahlen,

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 17.734,37 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet:

Den Mitarbeitern seien die Zahlungsschwierigkeiten von Anfang an bekannt gewesen, da unstreitig bereits vor Konkurseröffnung Lohnzahlungen ausgeblieben seien.

In dem Gespräch vom 06.08.1996 habe er zunächst auf die verschiedenen Möglichkeiten hingewiesen, auf die Insolvenz der Gemeinschuldnerin zu reagieren. Sämtlichen Mitarbeitern sei der „Gang zum Arbeitsamt” als Alternative genannt worden. Gleichzeitig seien sie auf die Möglichkeit, im Einzelfall mit Restabwicklungsarbeiten beschäftigt zu werden, hingewiesen worden, um so Zeit für eine individuelle Bewerbungsmaßnahme zu gewinnen bzw. den Bezug von Arbeitslosengeld hinauszuzögern.

Aufgrund der bekannten schlechten Finanzsituation der Gemeinschuldnerin hätten ...

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