Wolfgang Arens, Jürgen Brand
Rz. 179
Soweit der Gemeinschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen selbst in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis eintritt, fällt der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens in die Insolvenzmasse, da nach der Regelung der InsO auch der sog. Neuerwerb in die Insolvenzmasse fällt.
Rz. 180
Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug finanzielle Zuwendungen aus der Insolvenzmasse, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Unterhalt (vgl. § 100 InsO) handelt.
Rz. 181
Praxistipp
Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird.
Rz. 182
Praxistipp
Auf Antrag des Schuldners kann das Insolvenzgericht ihm auch im Restschuldbefreiungsverfahren einen Teil seines (abgetretenen) pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens gem. § 850f ZPO belassen, wenn besondere Bedürfnisse aus beruflichen Gründen vorliegen.
Rz. 183
Die Frage, wie sich Unterhalt, den ein Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, an den darin weiter mitarbeitenden Schuldner zahlt, auf die Vergütung des Insolvenzverwalters auswirkt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Offen ist insbesondere, ob der Unterhalt unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV fällt, somit auch der S. 2 Buchst. b der Nr. 4 anwendbar ist. Ausgaben i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b InsVV liegen vor, wenn es sich der Sache nach um ein Arbeitsentgelt für den Schuldner handelt, der eine für die Unternehmensfortführung erforderliche Arbeitsleistung erbringt. Unterhalt im eigentlichen Sinne liegt nur vor, wenn er von den Gläubigern an den Schuldner in gleicher Weise gezahlt worden wäre, falls dieser nicht in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb mitgearbeitet hätte. Dann handelt es sich um "Sowieso-Kosten", die das Betriebsergebnis nicht schmälern und sich somit vergütungsrechtlich nicht zum Nachteil des Insolvenzverwalters auswirken. Wäre der Unterhalt nicht gezahlt worden, wenn der Schuldner nicht durch seine Mitarbeit im fortgeführten Betrieb eine Gegenleistung erbracht hätte, hat er Lohnersatzfunktion; ggf. ist er in zumindest entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b InsVV bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung abzuziehen, weil die Ausgaben durch die Unternehmensfortführung veranlasst sind. Auf die Benennung der Leistungen als "Unterhalt" kommt es dann nicht an.
Rz. 184
Führt der Geschäftsführer eines Insolvenzschuldners in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter seine Tätigkeit fort, so ist mangels näherer Vereinbarungen nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass ihm eine Vergütung nur bei Erzielung von Unternehmensgewinnen zusteht. Ungeachtet dessen ist allerdings ein Recht des Insolvenzverwalters zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen, soweit er als Insolvenzverwalter die Weiterbeschäftigung nicht mehr verantworten kann.
Rz. 185
Hinweis
Kündigt der Insolvenzverwalter nicht, haftet er bei Masseunzulänglichkeit für eingegangene Verbindlichkeiten gem. § 61 InsO persönlich auf das negative Interesse.
Rz. 186
Welche Rechtsnatur das Beschäftigungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers (im vorliegenden Fall: beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) in der Insolvenz der Gesellschaft hat, hatte das LAG Mainz zu entscheiden. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer in der Insolvenz befindlichen GmbH wehrte sich gegen die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung seines Dienstverhältnisses mit der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht mit der Begründung, aufgrund seiner Weiterbeschäftigung durch den Insolvenzverwalter nach der Insolvenzeröffnung sei das Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitsverhältnis geworden und er genieße deshalb nunmehr Kündigungsschutz. Das LAG Mainz hat insoweit zunächst zwar die funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Arbeitsgerichtsbarkeit bejaht mit der Begründung, dass die Klage nur Erfolg haben könne, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliege. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sei somit im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen, nicht schon bei der Zulässigkeit (Rechtswegzuständigkeit). Das Gericht kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Klage unbegründet sei, weil durch die Weiterbeschäftigung des GmbH-Geschäftsführers im eröffneten Insolvenzverfahren seitens des Insolvenzverwalters aus dem vormaligen Dienstverhältnis nicht ein Arbeitsverhältnis werde. Auch wenn nach § 80 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter übergehe, v...