Rz. 464
Vor dem Hintergrund der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Berufsfreiheit und einem fehlenden gesetzlichen Verbot ist eine Rechtsanwalts-AG unter bestimmten Voraussetzungen zulassungsfähig.[1073]
1. Zulassungsvoraussetzungen
Rz. 465
Bei der Zulassung der AG hat eine Ausrichtung an den Bestimmungen der §§ 59c ff. BRAO zu erfolgen (vgl. Rdn 457). Die AG darf in berufsrechtlicher Hinsicht nicht schlechter stehen als die GmbH, sofern die AG – abgesehen von ihrer Rechtsform – die wesentlichen Erfordernisse für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ebenso erfüllt wie die GmbH.[1074] Mit der Zulassungsfähigkeit geht eine Zulassungspflicht einher,[1075] weil der Gesellschaft sonst die Befugnis zur Rechtsberatung fehlt.[1076]
Im April 2000 wurde die erste deutsche AG für Rechtsanwälte in das Handelsregister eingetragen. Mit Blick auf den aus dieser Gesellschaftsform resultierenden Aufwand hält sich die Zahl der Rechtsanwalts-AGs in einem sehr überschaubaren Rahmen.[1077] Die Zahl der eingetragenen Rechtsanwalts-AGs stagniert seit Jahren.[1078]
2. Postulationsfähigkeit
Rz. 466
Weiterhin ist davon auszugehen, dass eine als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Rechtsanwalts-AG postulationsfähig ist.[1079]
3. Haftung
Rz. 467
Vertragspartner des Mandanten ist die AG selbst.[1080] Bei einer Rechtsanwalts-AG haftet für deren Verbindlichkeiten der Gesellschaft grds. nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Dies gilt auch für eine "Ein Mann"-AG (vgl. §§ 2, 42 AktG).[1081] Der AG wird das Handeln ihres Vorstandes entsprechend § 31 BGB und ihrer angestellten und freiberuflich tätigen Rechtsanwälte über § 278 BGB zugerechnet. Eine Anwalts-AG kann – ebenso wie eine Anwalts-GmbH (§ 59m Abs. 2 BRAO) – eine Haftungsbeschränkung nach § 52 Abs. 1 BRAO vereinbaren.[1082]
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