Rz. 456

Die Zulässigkeit einer GmbH als Rechtsform für die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten war im Schrifttum lange umstritten.[1044] Die überwiegende Anzahl der Autoren bejahte deren Zulässigkeit.[1045] Höchstrichterlich wurde die Zulässigkeit einer Zahnarzt-GmbH anerkannt,[1046] vom BayObLG auch die Zulässigkeit einer Anwalts-GmbH.[1047] Nach wie vor erfreut sich die Anwalts-GmbH allerdings relativ geringer Beliebtheit,[1048] vergleicht man sie etwa mit der PartGmbB. Dies mag an den hohen Hürden der §§ 59c ff. BRAO einerseits und den versicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Nachteilen andererseits liegen.[1049]

Eine GmbH, die rechtsberatend tätig ist, darf Rechtsdienstleistungen nur im Einklang mit den Vorschriften des RDG erbringen, selbst wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist.[1050] Damit wird verhindert, dass schon durch die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Geschäftsführer die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch eine GmbH möglich wird. Dass die GmbH selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden muss, dient der Qualitätssicherung. So kann eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechtsbeistand ist, nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.[1051]

 

Rz. 457

Mit dem Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze v. 31.8.1998,[1052] das am 1.3.1999 in Kraft getreten ist,[1053] hat der Gesetzgeber die Rechtsanwalts-GmbH ausdrücklich anerkannt und deren Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen in §§ 59c bis 59m BRAO geregelt. Nunmehr können Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (§ 59c Abs. 1 BRAO), als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.[1054] Gem. § 59l BRAO ist die Rechtsanwaltsgesellschaft postulationsfähig und hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.[1055] Um vor dem BFH auftreten zu können, bedürfen Rechtsanwaltsgesellschaften der Zulassung gem. §§ 59c ff. BRAO.[1056] Sie handeln durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.[1057] Im Prozesskostenhilfeverfahren kann die Anwalts-GmbH gem. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden.[1058] Verteidiger i.S.d. §§ 137 ff. StPO ist nur die für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person. Ein Prozessmandat wird deshalb grds. der Rechtsanwaltsgesellschaft und nicht den einzelnen in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälten erteilt.

Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten die in § 59m Abs. 2 BRAO im Einzelnen aufgeführten Vorschriften der BRAO entsprechend. Die Regelungen zu Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei den Gesellschaftern (§ 59e Abs. 2 S. 1 BRAO) und den Geschäftsführern bzw. an die Leitungsmacht (§ 59f Abs. 1 BRAO) sind allerdings nichtig, soweit sie eine Rechtsanwalts- und PatentanwaltsGmbH mit Doppelzulassung ausschließen.[1059] Eine Partnerschaftsgesellschaft kann nach § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.[1060] Mehrstöckige Anwaltsgesellschaften sind mit dieser Entscheidung zunächst ausgeschlossen.[1061]

[1044] Dagegen: Bösert, ZAP, Fach 15, S. 137, 139 f.; Braun, MDR 1995, 447; Donath, ZHR 156 (1992), 134, 136 ff.; Düwell, AnwBl. 1990, 388 f.; Haas, BRAK-Mitt. 1994, 1; Kempter, BRAK-Mitt. 1995, 4 f.; Kremer, GmbHR 1983, 259, 264 f.; Loewer, BRAK-Mitt. 1994, 186, 190; Taupitz, JZ 1994, 1100, 1104 ff.; ders., NJW 1995, 369 ff.; Weigel, BRAK-Mitt. 1992, 183 f.; Zuck, in: Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, § 28 Rn 50.
[1045] Dafür sowie allgemein zur Anwalts-GmbH: Ahlers, AnwBl. 1991, 10 ff. und 226 ff.; ders., in: FS Rowedder, S. 1 ff.; ders., AnwBl. 1995, 3 ff.; ders., AnwBl. 1995, 121 ff.; Bellstedt, AnwBl. 1995, 573 ff.; Boele, Die Organisation von Rechtsanwaltssozietäten Heute und Morgen, S. 214 ff.; Dauner-Lieb, GmbHR 1995, 259 ff.; Hartstang, ZAP, Fach 23, S. 193 f.; P. Heinemann, AnwBl. 1991, 233 ff.; Hellwig, ZHR 161 (1997), 337 ff.; Henssler, JZ 1992, 697 ff.; ders., NJW 1993, 2137, 2140 ff.; ders., ZIP 1994, 844, 848 ff.; ders., ZIP 1994, 1871 f.; ders., DB 1995, 1549 ff.; ders., ZHR 161 (1997), 305 ff.; ders., ZAP, Fach 23, S. 285, 293 bis 301; Hommelhoff/Schwab, WiB 1995, 115 ff.; Kewenig, JZ 1990, 782, 7881; Landry, MDR 1995, 558 ff.; Römermann, Entwicklungen und Tendenzen bei Anwaltsgesellschaften, S. 141 bis 180; ders., GmbHR 1997, 530 ff.; Sassenbach, AnwBl. 2007, 293 f.; Schlosser, JZ 1995, 345 ff.; Sieg, Internationale Anwaltshaftung, S. 49 ff. und S. 156 f.
[1046] BGHZ 124, 224 ff.
[1047] BayObLG, NJW 1995, 199; BayObLG, NJW 1996, 3217 ff.; vgl. auch OLG Bamberg, MDR 1996, 423; OLG Köln, NJW-RR 1998, 271 f.; LG Baden-Baden, AnwBl. 1996, 537 f.
[1048] BRAK-Mitt. 2005, 76: zum 1.1.2005: 179 RA-GmbHs; BRAK-Mitt. 2011, 71: zum 1.1.2011: 453 RA-GmbHs; BR...

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