Rz. 455

Auch eine Anwalts-GmbH & Co. KG könnte grds. als Gesellschaftsform zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Betracht kommen.[1042] Die Zulassungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ist allerdings mit der Begründung verneint worden, als KG könne sie zu diesem Zweck nicht wirksam gegründet werden. § 161 Abs. 1 HGB setze voraus, dass es sich um eine Gesellschaft handeln muss, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sei. Die Rechtsanwaltsgesellschaft wolle und könne in ihrem erstrebten Tätigkeitsfeld aber nicht gewerblich tätig sein, da § 2 BRAO für den Beruf des Rechtsanwalts bestimmt, dass dieser einen freien Beruf ausübt (Abs. 1) und seine Tätigkeit kein Gewerbe ist (Abs. 2). Anders als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, bei denen diese Gesellschaftsform erlaubt sei, handelten Rechtsanwälte immer auch als Organ der Rechtspflege, weshalb keine vergleichbaren Sachverhalte vorlägen.[1043]

[1042] Vgl. K. Schmidt, DB 2009, 271 (für eine rein freiberufliche GmbH & Co. KG); Römermann, AnwBl. 2008, 609; Karl, NJW 2010, 967; zu neueren Bestrebungen, die GmbH & Co. KG für anwaltliche Zusammenschlüsse nutzbar zu machen, Henssler, NZG 2019, 401; Blunk/Hasenstab/Schröder, AnwBl. 2019, 150; Westermann, NZG 2019, 1.
[1043] BGH, 18.7.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10, NJW 2011, 3036 = AnwBl. 2011, 774; AGH München, 15.11.2010 – BayAGH I – 1/10, AnwBl. 2011, 68 (red. LS).

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