Leitsatz

Die GmbH & C. KG ist als haftungsbeschränkte und steuerlich vorteilhafte Gesellschaft beliebt. Sie ist jedoch für Rechtsanwälte nicht zulässig.

 

Sachverhalt

Die klagende Gesellschaft sollte als Rechtsanwalts-GmbH & Co KG ins Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsregister verweigerte jedoch die Eintragung, da die Rechtsanwälte als Freiberufler kein Handelsgewerbe betrieben, was für eine KG Vorraussetzung sei. Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit dem Argument, neben der Rechtsanwaltstätigkeit übten die Rechtsanwälte auch weitere, gewerbliche Tätigkeiten aus. Außerdem ließe § 105 Abs. 2 HGB die Eintragung im Handelsregister als oHG oder KG auch zu, wenn die Gesellschaft eigenes Vermögen verwalte. Dies sei bei allen Gesellschaften der Fall, also auch bei der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG.

Der BGH wies die Berufung der Klägerin auf Eintragung ins Handelsregister zurück. Anerkanntermaßen sei die Rechtsanwaltstätigkeit kein Handelsgewerbe, sodass die OHG oder KG für Rechtsanwälte nicht in Betracht komme. Soweit neben der Anwaltstätigkeit auch weitere gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt würden, komme es hierauf nicht an. Entscheidend sei der Schwerpunkt der Tätigkeit, der bei Rechtsanwälten immer in der Anwaltstätigkeit liege.

Zwar könnten auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine KG gründen und würden daher ein Handelsgewerbe betreiben. Dies sei jedoch darin begründet, dass Wirtschaftsprüfer und Steuerberater berufsmäßig als Treuhänder agierten, was ein Gewerbe darstelle. Auf § 105 Abs. 2 HGB könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Gesetzgeber habe hierdurch nur die Zulassung von Gesellschaften wie Immobilienfonds, Objektgesellschaften, Besitzgesellschaften oder Holdings als KG zulassen wollen. Eine Öffnung der KG für alle Tätigkeiten sei nicht beabsichtigt gewesen. Für eine Haftungsbegrenzung stehe Rechtsanwälten die GmbH und AG offen.

Das Urteil des BGH bringt keine Überraschungen auf Basis der gegenwärtigen Gesetzeslage. Diese sollte jedoch geändert werden. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass bestimmten Freiberuflern mit der GmbH & Co KG eine Rechtsform vorenthalten bleibt, die eine wirksame Haftungsbegrenzung mit der transparenten Besteuerung und damit z.B. Vorteilen bei der Vollausschüttung, der Anrechnung der Gewerbesteuer und der Verlustnutzung kombiniert. Weder die Gesellschaftsformen der GmbH oder AG (die Freiberuflern offenstehen, jedoch steuerlich vollkommen anders behandelt werden), noch die Partnerschaftsgesellschaft (die nur einen sehr eingeschränkten Haftungsschutz bietet) sind gleichwertige Alternativen.

 

Hinweis

Solange die Gesetzeslage sich nicht ändert, ist jedoch bei der Gründung einer GmbH & Co KG darauf zu achten, dass die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt. Damit steht die Rechtsform der KG nicht für Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten, Ingenieure oder ähnliche freie Berufe zur Verfügung (vgl. § 6 Abs. 1 GewO). Diese Berufe müssen für eine Haftungsbeschränkung auf die Gründung einer GmbH, AG oder ausländische Gesellschaften ausweichen, was gerade größere Rechtsanwaltskanzleien mit der englischen Limited Liabililty Partnership (LLP) tun.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.07.2011, AnwZ (Brfg) 18/10.

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