Rz. 95

Die Kündigungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gem. § 130 BGB zugehen muss. Daher ist etwa eine Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Rechtsanwalt unwirksam, wenn die Mandatsniederlegung nur ggü. dem Prozessgericht erklärt wird.[285]

[285] BGH, VersR 1977, 334; vgl. auch BGH, VersR 1972, 185; BGH, NJW 1998, 3783, 3784.

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