Rz. 521

Der Gesetzgeber hat das Bedürfnis für eine Haftungskonzentration v.a. damit begründet, dass das einzelne Mitglied einer Sozietät nur begrenzte Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten habe, soweit es an der Mandatsbearbeitung nicht beteiligt ist. Deshalb soll § 52 Abs. 2 BRAO nicht nur für örtliche, sondern v.a. auch für überörtliche oder interprofessionelle Sozietäten eine sachgerechte Gestaltung des Anwaltsvertrages ermöglichen. Der Mandant werde durch die von jedem Sozius abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung ausreichend geschützt. Auf die Mithaftung der anderen Sozien sei der Mandant dann nicht angewiesen.[1171]

[1171] BT-Drucks 12/4993 v. 19.5.1993, S. 32.

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