Rz. 129
Der Tod des Mandanten führt gem. §§ 675 Abs. 1, 672 BGB im Zweifel nicht zum Erlöschen des Vertrages. An die Stelle der verstorbenen Partei treten deren Erben (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Rz. 130
Beim Tod des Rechtsanwalts erlischt bei einem Einzelmandat der mit dem geschlossene Anwaltsvertrag (§§ 675 Abs. 1, 673 BGB). Besonderheiten gelten, wenn für die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gem. § 55 Abs. 1 BRAO ein Abwickler eingesetzt ist (vgl. Rdn 329 ff.). Ist eine Rechtsanwaltssozietät oder -gesellschaft beauftragt, beeinflusst der Tod eines Gesellschafters das Mandatsverhältnis nicht; es besteht mit der Gesellschaft bzw. den restlichen Sozien fort.[346]
Für Schadensersatzansprüche gegen einen verstorbenen Rechtsanwalt, die bei dessen Tod bereits entstanden waren, haften dessen Erben (§§ 1967, 2058 BGB).[347]
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