Rz. 127

Gem. §§ 115, 116 InsO wird der Anwaltsvertrag auch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beendet, es sei denn, dass sich die vertragliche Geschäftsbesorgung nicht auf das zur Masse gehörige Vermögen bezieht.[343] Da nach § 117 Abs. 1 InsO auch die Prozessvollmacht erlischt, ordnet § 240 ZPO eine Unterbrechung des laufenden Gerichtsverfahrens an. Der Insolvenzverwalter soll über die Fortsetzung (durch Aufnahme §§ 85, 86 InsO) selbst entscheiden können. Er muss dann einen neuen Beratervertrag abschließen.

Für notwendige Eilmaßnahmen gelten der Auftrag (§ 115 Abs. 2 InsO) und die Vollmacht als fortbestehend (§ 117 Abs. 2 InsO). Um das Risiko einer Fehleinschätzung zu vermeiden, sollte der Berater sich unverzüglich mit dem Insolvenzverwalter abstimmen.

Für den Rechtsberater ist ein Mandant in der Krise im Hinblick auf die Vergütung problematisch. Um eine spätere erfolgreiche Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zu verhindern, sind eine Reihe von Formen und Fristen bei der Abrechnung und der Entgegennahme von Zahlungen zu beachten.[344] Grds. gilt nach der Rechtsprechug des BGH, dass die Annahme eines nicht anfechtbaren Bargeschäfts i.S.v. § 142 InsO bei einer Honorarzahlung im anwaltlichen Mandatsverhältnis ausgeschlossen ist, sofern zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung der Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen. Bei Anforderung eines Vorschusses ist eine anfechtungsrechtliche Bargeschäftsausnahme nur dann anzunehmen, wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die in etwa dem Wert der inzwischen entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Rechtsanwaltstätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütungen zu erbringen.[345]

 

Rz. 128

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beraters (oder der Beratungsgesellschaft) beendet den Beratervertrag nicht automatisch, zumal die Anwaltszulassung und damit die Wirksamkeit der Prozessvollmacht bis zur Rechtskraft einer Rücknahme oder eines Widerrufs wirksam bleiben; anders bei der Anwalts-GmbH oder -AG (§ 59h Abs. 1 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1 GmbHG).

[343] Zu § 23 KO: RGZ 118, 158; BGH, WM 1963, 1232; BGH, WM 1988, 1838; BGH, NJW 1990, 510; BGH, NJW 1997, 1302, 1303.
[345] BGH, 18.9.2008 – IX ZR 134/05, NZG 2008, 902.

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