Rz. 126

Wie bei jedem Vertragsverhältnis steht es den Parteien frei, eine Vertragsaufhebung oder -auflösung (formfrei) zu vereinbaren.[342] Allerdings empfiehlt es sich, insoweit eine schriftliche oder zumindest textliche Dokumentation aus Beweisgründen vorzunehmen. Eine solche Vereinbarung kann sinnvoll sein, wenn etwa die Ungewissheit über die Berechtigung oder Wirksamkeit einer Kündigung oder eines Widerrufs einvernehmlich beseitigt werden soll.

[342] BGH, NJW 1986, 1490 (Novation).

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