Rz. 126
Wie bei jedem Vertragsverhältnis steht es den Parteien frei, eine Vertragsaufhebung oder -auflösung (formfrei) zu vereinbaren.[342] Allerdings empfiehlt es sich, insoweit eine schriftliche oder zumindest textliche Dokumentation aus Beweisgründen vorzunehmen. Eine solche Vereinbarung kann sinnvoll sein, wenn etwa die Ungewissheit über die Berechtigung oder Wirksamkeit einer Kündigung oder eines Widerrufs einvernehmlich beseitigt werden soll.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen