Rz. 225

Nach § 49b Abs. 5 BRAO muss der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Der Anwalt haftet dem Mandanten bei einer Verletzung dieser Pflicht nach den Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) auf Schadensersatz.[556] Zweck dieser Pflicht ist es nämlich, dem Mandanten vor Auftragserteilung Gelegenheit zu geben, sich über hierfür anfallende Kosten zu informieren und nach seinem Interesse den Auftrag zu beschränken, von ihm abzusehen oder eine Gebührenvereinbarung anzustreben.[557] Die Beweislast für die Nichterfüllung dieser Hinweispflicht trifft den Mandanten; allerdings muss der Anwalt konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.[558] Sofern der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mitteilt, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt.[559]

Abgesehen von dieser Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO muss der Anwalt ungefragt den Mandanten grds. nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht nach den Bestimmungen des RVG hinweisen. Unter bestimmten Umständen kann er nach Treu und Glauben verpflichtet sein, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.[560] Eine Belehrungspflicht ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn die Gebühren infolge der von der Partei erkannten wirtschaftlichen Bedeutung, die ihr Begehren entweder von Anfang an hat oder im Laufe des Rechtsstreits gewinnt, einen namhaften Betrag erreichen. Eine Aufklärung ist jedoch geboten, wenn – und sei es ungewollt – der Eindruck erweckt worden ist, dass es, ohne Rücksicht auf den wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens, bei dem zu Beginn des Verfahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und – nach Klagerweiterung – einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibe.[561] Eine vorvertragliche Pflicht ist hingegen verletzt, wenn der Mandant vor Übernahme des Mandats die von ihm gewünschte Auskunft über die Höhe des Honorars nicht erhält, obgleich der Anwalt ein vorheriges Aufklärungsbedürfnis erkannt hatte; eine spätere Auskunftserteilung nach Vertragsschluss reicht nicht, weil damit der Zweck der gewünschten Auskunft vereitelt wird.[562]

Besonderer Erwähnung bedarf, dass sich ein Anwalt wegen Betruges strafbar macht, wenn er vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten nicht über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufklärt.[563]

Dem Rechtsanwalt obliegt auch eine Hinweispflicht, wenn er mit dem Entwurf eines Vertrages betraut wird, der notarieller Beurkundung bedarf und dadurch weitere Kosten entstehen.[564]

[557] BT-Drucks 15/1971, S. 232 zu Art. 4 Abs. 18.
[562] BGH, 3.11.2011 – IX ZR 49/09, juris, Rn 3.
[563] BGH, 25.9.2014 – 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318 = NJW 2014, 3669 = BB 2014, 2707 m. Anm. Römermann.
[564] BGH, 18.9.1997 – IX ZR 49/97, NJW 1998, 136.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge