Rz. 335

Nach der hier vertretenen Auffassung werden Fehler des amtlich bestellten Abwicklers dem früheren Rechtsanwalt bzw. den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts zugerechnet (§ 278 BGB), mit der Folge einer Haftung im Außenverhältnis ggü. dem Auftraggeber. Insoweit kann allerdings ein Ausgleichsanspruch gegen den Abwickler im Innenverhältnis in Betracht kommen (vgl. Rdn 327).

Folgt man hingegen der differenzierenden Betrachtungsweise, verliert der frühere Rechtsanwalt seine Rechtsstellung als beauftragter Rechtsanwalt des Mandanten für die Zukunft und haftet daher bis zur Bestellung des Abwicklers, etwa für die Auskehrung schon vereinnahmter Mandantengelder. Hingegen hafte er nicht für Handlungen des Abwicklers, die dieser ab Bestellung in Ausübung des Amtes vorgenommen habe. Nur wenn der Abwickler weder einen schwebenden Auftrag fortführe noch einen neuen Auftrag angenommen habe, sei der Abwickler gem. §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 9 Satz 1 BRAO lediglich Vertreter des früheren Rechtsanwalts, mit der Folge, dass der frühere Rechtsanwalt gem. §§ 164 ff. BGB berechtigt und verpflichtet werde und für haftungsbegründende Handlungen seines Vertreters gem. § 278 BGB einzustehen habe. Ein solcher Sonderfall liege vor, wenn ein Mandat vor Beginn der Abwicklung abgeschlossen sei und es nur noch darum gehe, das durch Geschäftsführung des früheren Rechtsanwalts Erlangte an den Mandanten auszukehren.[772]

 

Rz. 336

Die differenzierende Lösung vermag nicht zu überzeugen. Der einzige tragfähige Ansatzpunkt für die Einordnung des Abwicklers als Vertragspartei des Auftraggebers ist die Formulierung "… wird in eigener Verantwortung … tätig" in § 53 Abs. 9 Satz 1 BRAO.[773] Da diese Vorschrift auch für den amtlich bestellten Vertreter gilt, der aber gerade nicht Vertragspartei wird, erscheint die unterschiedliche Behandlung von Abwickler und amtlich bestelltem Vertreter willkürlich.

[772] OLG Düsseldorf, AnwBl. 1997, 226.
[773] Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 38 Rn 72.

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