Rz. 387

Rechtsanwälte, die sich zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben, haften grds. unabhängig voneinander nur ggü. ihren Vertragspartnern. Dies setzt voraus, dass das Auftreten nach außen dem Innenverhältnis der in einer Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte entspricht. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer Bürogemeinschaft kann sich ausnahmsweise ergeben, wenn die Anwälte in ihrer Außendarstellung ggü. dem Auftraggeber den Rechtsschein einer Sozietät hervorrufen.[856] Dann müssen sie sich haftungsrechtlich als Scheinsozietät (vgl. Rdn 411 f.) behandeln lassen. Außerdem kommt eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht, soweit die gemeinsame Infrastruktur betroffen ist.

[856] BGH, NJW 1978, 996; OLG Köln, NJW-RR 2004, 279; OLG Hamm, 28.9.2010 – 28 U 238/09, JurionRS 2010, 27376 = NZG 2011, 137.

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