Rz. 80

In der Beratung von Parteien bei lebzeitigen Vermögensübertragungen wird das Vorliegen von Interessengegensätzen regelmäßig sehr schnell deutlich. Zwar besteht zwischen Übergeber und Übernehmer regelmäßig grundsätzliches Einvernehmen hinsichtlich der gewünschten Überlassung, jedoch treten dann bei der Erörterung über die einzelnen Details der Übertragung nicht selten widerstreitende Interessen zu Tage. Diese können sich bspw. aus dem Umfang der von den Übernehmern regelmäßig gewünschten Altersversorgung ergeben. Auch bei den Bedingungen zu etwaigen Rückübertragungsvorbehalten – insbesondere in Abhängigkeit von ehevertraglichen Vereinbarungen des Übernehmers mit seinem Ehegatten – in Abhängigkeit vom Bestand der Ehe oder im Übertragungs- oder Verkaufsfall treten häufig erst im Rahmen der anwaltlichen Beratung die widerstreitenden Interessen zwischen dem Übergeber und Übernehmer auf. Gleiches entsteht nicht selten bei Erörterungen über die Frage, ob und in welcher Höhe bzw. zu welchem Zeitpunkt der Übernehmer Ausgleichszahlungen an weichende Geschwister zu zahlen hat. Noch schwieriger stellt sich diese Konstellation dar, wenn auch die "weichenden Geschwister" mit in die Beratung einbezogen werden, da diese dann regelmäßig im Gegenzug Erklärungen zu einem (gegenständlich beschränkten) Pflichtteilsverzicht abgeben sollen. In derartigen Fällen sollte der Rechtsanwalt genau überlegen, inwieweit er von Anfang an lediglich die Bereitschaft zur Übernahme des Mandates von einem der Beteiligten erklärt und die Gründe hierfür ausführlich den Beteiligten erläutert.

 

Rz. 81

Auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten können aber natürlich Familienmitglieder an den Gesprächen beteiligt werden. Dabei sollte der Anwalt aber darauf hinweisen, dass er allein seinem Mandanten verpflichtet ist und sich diese – bei etwa auftretenden Differenzen – gesondert beraten lassen sollten.

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