Rz. 83

Soweit ein Anwalt aufgrund Vorbefassung in derselben Sache nicht tätig werden darf, gilt dies auch für die weiteren mit ihm in Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Anwälte (§ 43a Abs. 4 S. 2 BRAO) und auch für individuell erteilte Mandate (§ 3 Abs. 3 S. 2 BORA).[82] Hierunter fallen unabhängig vom Innenverhältnis Sozien, Angestellte oder freie Mitarbeiter, nicht aber Bürogemeinschafter, § 3 Abs. 3 S. 1 BORA. Eine Ausnahme gilt aber gem. § 43a Abs. 4 S. 4, 5 BRAO dann, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Anwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen.[83] Auch die Aufnahme eines vorbefassten Anwalts in eine Berufsausübungsgemeinschaft begründet ein umfassendes Tätigkeitsverbot für alle Gesellschafter und Berufsträger, wenn nicht der Mandant nach entsprechender Aufklärung und der Sicherstellung der Geheimhaltung ausdrücklich zugestimmt hat. War der neu hinzutretende Gesellschafter hingegen nicht persönlich vorbefasst, so ist nur er – nicht aber die Gesellschaft, in die er eintritt einschließlich deren Berufsträger – von der Vertretung ausgeschlossen.

[82] Die Sozietätserstreckung gilt nach §§ 43a Abs. 5 S. 2, 45 Abs. 2 S. 2 BRAO aber nicht für Referendare, vgl. hierzu auch Deckenbrock, NJW 2022, 3688, 3691.
[83] Entscheidungshoheit des mündigen Mandanten, vgl. näher z.B. Römermann, NJW 2022, 371, 374. Solche sog. Chinese walls erfordern allerdings organisatorisch die Sicherstellung einer personellen, sachlichen (z.B. passwortgeschützte Dateien) und räumlichen Trennung.

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