Rz. 110

Bereits vor Fälligkeit kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen, § 9 RVG.

 

Rz. 111

 

Praxistipp

Reicht der Rechtsanwalt beispielsweise einen Antrag für seinen Auftraggeber bei Gericht ein, könnte er neben den Gerichtskosten – im Hinblick darauf, dass eine mündliche Verhandlung zu erwarten ist – eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG abrechnen. Vielfach wird in der Praxis die Terminsgebühr aber erst vorschussweise gefordert, wenn das Gericht eine Ladung zum Termin übermittelt.

Das Vorschussrecht des PKH/VKH-Anwalts ist in § 47 RVG gesondert geregelt.

 

Rz. 112

Vorteile des Vorschussrechts:

"Scheidung tut weh" – eine hohe Anwaltsrechnung am Ende des Scheidungsverfahrens macht es nicht besser.
Selbst wenn ein Mandant wohlhabend ist (von einem Haus kann man nicht "abbeißen"), größere verfügbare Barmittel haben nach einer Scheidung nicht viele.
Aufgrund notwendiger Neuanschaffung eines "Hausstandes", neuer Möbel, neuem Kfz sind die liquiden Mittel des Mandanten ohnehin schon strapaziert; das Abrechnen in "Häppchen" verspricht mehr Kostensicherheit für den Anwalt und die Anwältin.
Rechnungen werden seltener moniert, wenn sie nicht so hoch ausfallen. Die Abrechnung einer berechtigten 2,5 Gebühr am Ende des Auftrags lädt manche Mandanten geradezu ein zu "feilschen".
 

Rz. 113

 

Praxistipp

Notieren Sie nicht nur Wiedervorlagen für die Abrechnung regelmäßiger Vorschüsse, sondern auch Wiedervorlagen zur Überwachung entsprechender Zahlungseingänge. Im allgemeinen Trubel geht die Verfolgung des Geldeingangs leider gerne einmal unter.

 

Rz. 114

Im Übrigen ist ein Anwalt auch nach Mandatskündigung vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen sowie erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.[35]

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