Rz. 100

Begrifflich muss zwischen Entstehen und Fälligkeit der Vergütung unterschieden werden. So entsteht der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bereits mit vertragsgemäßer Vornahme seiner Tätigkeit. In Rechnung stellen darf der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch aber erst, wenn er "fällig" ist (Ausnahme: angemessener Vorschuss, § 9 RVG). Die Fälligkeit tritt gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG erst ein, wenn die Angelegenheit beendigt oder der Auftrag in anderer Weise, z.B. durch Kündigung des Mandats erledigt ist. Sofern der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird, wird sein Vergütungsanspruch bereits vor Beendigung fällig, nämlich gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG alternativ mit Erlass einer gerichtlichen Kostenentscheidung oder Beendigung der Instanz oder wenn das Verfahren im Rechtssinne tatsächlich länger als drei Monate "ruht".

 

Rz. 101

Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist, § 8 Abs. 2 S. 1 RVG. Die Hemmung endet mit rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens, § 8 Abs. 2 S. 2 RVG. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit, § 8 Abs. 2 S. 3 RVG. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird, § 8 Abs. 2 S. 4 RVG.

 

Rz. 102

Durch einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt, § 11 Abs. 7 RVG.

 

Rz. 103

 

Praxistipp

Der Lauf der Verjährung hängt nicht von der Mitteilung der Berechnung ab, wie viele glauben, vgl. dazu § 10 Abs. 1 S. 2 RVG. Ist z.B. ein Rechtszug im Dezember eines Jahres rechtskräftig beendet, wird die Vergütung für diesen Rechtszug fällig. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss dieses Jahres, auch wenn der Rechtsanwalt die Rechnung erst im neuen Jahr an den Auftraggeber sendet!

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