Rz. 105

Wird der RA ohne Auftrag tätig, so kann ein Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB entstehen. Genehmigt der Auftraggeber die Geschäftsführung im Nachhinein, so hat der RA Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich hielt. Genehmigt der "Auftraggeber" die Geschäftsführung nicht, hat er aber objektiv gesehen Vorteile aus der Geschäftsführung des Anwaltes und konnte der RA subjektiv betrachtet davon ausgehen, dass er im Willen des "Auftraggebers" gehandelt hat, sind ebenfalls die Gebühren nach RVG zu zahlen.

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