Rz. 81

Der RA kann bei Rahmengebühren in der Höhe nur dann nachliquidieren, wenn er sich in der Rechnung eine Nachliquidation hinsichtlich des Gebührensatzes ausdrücklich vorbehalten hat. Im Übrigen ist der RA an sein einmal ausgeübtes Ermessen gebunden, § 312 Abs. 2 BGB, wenn die entsprechende Erklärung (Vergütungsrechnung) dem Auftraggeber zugegangen ist.[27] Ist der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber über die Bemessungskriterien getäuscht worden, ist er ebenfalls nicht mehr an sein ausgeübtes Ermessen gebunden.

 

Rz. 82

Da nach § 14 UStG der Leistungszeitraum auf der Rechnung anzugeben ist, müsste es nach Ansicht der Verfasserin möglich sein, nach weitergehenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die er nach Rechnungsstellung erbringt, den Gebührensatz anzuheben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Mandant sich möglicherweise darauf berufen wird, er sei davon ausgegangen, dass weitere Kosten nicht auf ihn zukommen.

 

Rz. 83

 

Praxistipp

Im Hinblick darauf, dass die Rechtsprechung bisher davon ausgeht, dass der Rechtsanwalt an sein einmal ausgeübtes Ermessen gebunden ist, sollte prinzipiell – wenn eine weitergehende Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann – ein Vorbehalt hinsichtlich der Nachliquidation in die Rechnung aufgenommen werden (z.B. "Nachliquidation hinsichtlich des Gebührensatzes bleibt (bei weitergehender Tätigkeit) ausdrücklich vorbehalten.").

[27] §§ 315 Abs. 2, 130 Abs. 1 S. 1 BGB; BGH AnwBl 1987, 489; KG JurBüro 2004, 484; OLG Koblenz AGS 2000, 88; OLG Düsseldorf JurBüro 1998, 412; LG Köln DAR 1988, 392; Jungbauer in Bischof/Jungbauer, u.a., RVG Kommentar, § 14 Rn 118.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge